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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZB 239/05
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO, BGB


Vorschriften:

AVAG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,
AVAG § 15 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 826
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 239/05

vom 21. September 2006

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. August 2005 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 388.508,83 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Eine Fortbildung des Rechts zu der Frage, ob gemäß Art. 27 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 die Anerkennung zu versagen ist, wenn der Gläubiger sich den Titel durch Prozessbetrug erschlichen hat, bedarf es nicht. Die Frage ist im Hinblick auf die zu dem gleichlautenden Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ ergangenen Entscheidungen geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juli 1986 - IX ZB 27/86, WM 1986, 1370, 1371; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, WM 2004, 1391, 1393).

Auch der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht ist zwar auf das Vorbringen des Antragsgegners insoweit nicht näher eingegangen, als dieser behauptet hat, die Antragstellerin habe sich den Titel gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig erschlichen.

Nach der genannten Rechtsprechung kann der Beklagte, der sich im Ausland nicht auf die Klage eingelassen hat, im Anerkennungsverfahren rügen, der Gegner habe das Urteil durch Prozessbetrug erwirkt (BGH aaO). Allerdings darf das Anerkennungsverfahren keinesfalls zu einer Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache führen (Art. 34 Abs. 3, Art. 29 LugÜ). Deshalb sind in derartigen Fällen besonders hohe Anforderungen an den Vortrag des Antragsgegners zu stellen, der geltend machen will, das zur Anerkennung gestellte Urteil sei arglistig erschlichen (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 aaO). Hieran fehlt es, insbesondere an einer ausreichend substantiierten Darlegung, warum (nach Maßgabe des anwendbaren schweizerischen Rechts) die Abtretung vom 19. Mai 2000 unwirksam und der Antragstellerin dies bekannt gewesen sein soll.

Auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts daher nicht beruhen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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