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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: IX ZB 24/04
(1)
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 7 | |
ZPO § 576 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Dezember 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 9. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. Januar 2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß § 576 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat (MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 32). Eine allein auf diese Rüge gegründete Rechtsbeschwerde ist unzulässig, denn ein Rechtsmittel, das keinen zulässigen Angriff enthält, ist selbst unzulässig (vgl. für § 512a ZPO a.F. BGH, Urt. v. 10. November 1997 - II ZR 336/96, NJW 1998, 1230; für § 549 Abs. 2 ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 24. Mai 2000 - III ZR 300/99, NJW 2000, 2822 f m. zahlr. Nachw. zum Streitstand; für § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 571 Rn. 6; für § 513 Abs. 2 ZPO Zöller/Gummer/Hessler, ZPO 24. Aufl. § 513 Rn. 15).
Ende der Entscheidung
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