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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.06.2002
Aktenzeichen: IX ZB 240/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 2 Satz 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Juni 2002
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2002 durch die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Beschlüsse der Zivilkammer 81 des Landgerichts Berlin vom 30. Januar und 25. Februar 2002 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Soweit die Rechtsbehelfe als Rechtsbeschwerden zu verstehen sein sollten, sind sie nicht statthaft, weil eine Rechtsbeschwerde in den angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts nicht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.).
Auch als außerordentliche Beschwerden wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten sind sie nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577). In Betracht kommt allein eine auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Gegenvorstellung zum Landgericht als dem entscheidenden Gericht (BGH aaO).
Beschwerdewert: 3.000 DM (1.533,88 €).
Ende der Entscheidung
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