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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2005
Aktenzeichen: IX ZB 240/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 240 | |
ZPO § 303 | |
ZPO § 511 | |
ZPO § 542 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill
am 10. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer in der Schweiz niedergelassenen GmbH, die Herausgabe von Kabelführungsanlagen. Die Klage ist der Beklagten am 2. Oktober 2002 zugestellt worden.
Bereits am 26. Februar 2002 hatte das Bezirksgericht Zürich hinsichtlich des Vermögens der Beklagten die provisorische Nachlassstundung gemäß Art. 293 Abs. 3 Satz 2 und 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs der Schweiz (nachfolgend: SchKG) und am 18. April 2002 die definitive Nachlassstundung für eine Dauer von sechs Monaten ausgesprochen; sie wurde später bis zum 18. Januar 2003 verlängert. Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 hat das Bezirksgericht Zürich den vorgeschlagenen Nachlassvertrag bestätigt und als für alle Gläubiger verbindlich erklärt.
Die Klägerin hat die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und beruft sich hilfsweise darauf, dass die Unterbrechung des Verfahrens fortdauere.
Das Landgericht hat im Wege einer als Zwischenurteil bezeichneten Entscheidung festgestellt, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei. Die Berufung der Klägerin ist als unzulässig verworfen worden. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt sie die Aufhebung dieser Entscheidungen.
II.
Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. a) Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Rechtsstreit sei durch den Auslandskonkurs der Beklagten unterbrochen und von der Klägerin nicht wirksam wieder aufgenommen worden; denn die Aufnahme richte sich nach dem Recht des Staates der Insolvenzeröffnung. Nach Art. 242 Abs. 1 SchKG treffe die Konkursverwaltung eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden. Halte die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setze sie ihm eine Frist von 20 Tagen, innerhalb deren er bei dem Gericht des Konkursorts Klage einreichen könne. Halte er die Frist nicht ein, so sei der Anspruch verwirkt. Der anhängige Rechtsstreit sei danach nicht wieder aufnehmbar, weil das schweizerische Recht eine solche Aufnahme nicht vorsehe.
b) Das Oberlandesgericht hält die Berufung der Klägerin für unstatthaft, weil ein Zwischenurteil grundsätzlich nicht anfechtbar sei und ein nur die Zulässigkeit der Klage betreffendes Zwischenurteil nach § 280 Abs. 2 ZPO nicht vorliege.
2. Der angefochtene Beschluss hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656), ist ein Urteil, durch das einer Partei in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren endgültig untersagt wird, als Kläger aufzutreten, wie ein Endurteil anfechtbar. Diese Wirkung hat die vom Landgericht ausgesprochene Entscheidung, obwohl sie sich dem Wortlaut nach auf die Feststellung beschränkt, dass der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei. Der unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe zu bestimmende Inhalt des Zwischenurteils besagt, dass diese Wirkung endgültig und abschließend eingetreten sei, und macht es damit der Klägerin unmöglich, den Prozess jemals fortzuführen. Folglich entspricht es in seiner Wirkung für die Klägerin einer Entscheidung, durch die eine Partei endgültig aus dem Prozess verwiesen wird (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 2004, aaO).
b) Ob die von der Klägerin mit der Berufung angefochtene Entscheidung ihrer Natur nach ein Zwischenurteil darstellt, welches jedoch in Betreff der Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen, also analog § 280 Abs. 2 ZPO zu behandeln ist, oder der Sache nach ein echtes Endurteil darstellt, kann dahingestellt bleiben. Nimmt man Letzteres an, ist die Klägerin nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz berechtigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil mit dem Rechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn die Entscheidung als Endurteil ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93, WM 1994, 1035, 1036; Beschl. v. 8. Juni 2004, aaO).
3. Da der angefochtene Beschluss keine Feststellungen zum schweizerischen Recht enthält, ist die Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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