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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 242/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2002
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 11. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Köln - 12. Zivilkammer - vom 18. April 2002 wird auf Kosten der Schuldner als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Außerdem ist sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Beschwerdewert: 224.000 €.
Ende der Entscheidung
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