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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: IX ZB 245/02
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 6
InsO § 7 a.F.
ZPO § 3 a.F.
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 245/02

vom 28. September 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 28. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Mai 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht (Insolvenzgericht) hat dem Antragsteller mit Beschluß vom 5. Oktober 2001 für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einschließlich des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens und das Insolvenzverfahren einschließlich der Vergütung für den Treuhänder Prozeßkostenhilfe bei Ratenzahlung bewilligt.

Mit Beschluß vom 28. Februar 2002 hat das Amtsgericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe wegen absichtlich unvollständiger Angaben des Antragstellers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß §§ 4 InsO, 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Die dagegen eingelegte (sofortige) Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsteller Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§§ 4 InsO, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den §§ 6 InsO, 7 InsO a.F. konnte eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung nicht mit den besonderen insolvenzrechtlichen Rechtsmitteln, sondern gemäß § 4 InsO nur mit der einfachen Beschwerde nach § 127 Abs. 2, 3 ZPO a.F. angefochten werden (BGHZ 144, 78; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 66).

Mit dem Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) ist an die Stelle der einfachen die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2, 3 ZPO n.F.) und zusätzlich die Rechtsbeschwerde getreten. Die §§ 6, 7 InsO finden auf Prozeßkostenhilfeentscheidungen, die in Insolvenzverfahren ergehen, nach wie vor keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1872, insoweit in BGHZ 156, 92 nicht abgedruckt; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 4a Rn. 15, § 6 Rn. 12; Gerhardt in Jaeger, InsO § 6 Rn. 12).

Deshalb ist auch gegen Beschwerdeentscheidungen in Prozeßkostenhilfesachen, die in Insolvenzverfahren ergehen, eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen wurde (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO). Das trifft hier nicht zu.

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