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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: IX ZB 247/07
Rechtsgebiete: InsVV
Vorschriften:
InsVV § 11 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 14. Mai 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 30. November 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 40.949,16 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, die auch der Aufhebung der ersten Beschwerdeentscheidung durch den Senat zugrunde lag. Danach ist ein Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Vermögensgegenständen befasst hat, an denen Aus- oder Absonderungsrechte bestehen (BGHZ 165, 266 und 168, 321). Die Neuregelung durch die 2. ÄnderungsVO zur InsVV, nach der in solchen Fällen der Wert des Gegenstands in die Bemessungsgrundlage der Vergütung einzubeziehen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV n.F.), ist nicht anwendbar, weil die vorläufige Insolvenzverwaltung vor dem 29. Dezember 2006 endete (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323). Auch auf die Auslegung der Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV n. F. kommt es aus diesem Grund nicht an. Die Bemessung des Zuschlags fällt grundsätzlich - so auch hier - in den Verantwortungsbereich des Tatrichters.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Die Entscheidung über eine Berichtigung der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss nach § 319 ZPO bleibt dem Beschwerdegericht überlassen.
Ende der Entscheidung
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