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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: IX ZB 248/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 248/06

vom 20. Dezember 2007

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages ausdrücklich zu bescheiden und sich mit jeder dort dargelegten Erwägung einzeln argumentativ auseinanderzusetzen (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 25. Oktober 2007 das Vorbringen des Beschwerdeführers seinem ganzen Inhalt nach zur Kenntnis genommen und überprüft, ob die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde statthaft ist. Er hat die Statthaftigkeit verneint und dem Beschluss eine Begründung beigefügt, die die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte aufzeigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt demnach nicht vor. Für einen rechtlichen Hinweis zu dem Inhalt der beabsichtigten Sachentscheidung bestand kein Anlass. Es lag von vorneherein auf der Hand, dass die Statthaftigkeit der eingelegten Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zweifelhaft war, weil in dem angegriffenen Beschluss die Anschlussberufung nicht als unzulässig verworfen worden war. Demzufolge hatte der Beschwerdeführer zu dieser Frage auch bereits vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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