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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: IX ZB 248/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 524 Abs. 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 25. Oktober 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Oktober 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Anwaltshonorar in Höhe von 1.458,12 € geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.197,12 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 24. Juli 2006 begründet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2006 Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Beschlüssen vom 11. August und 14. September 2006 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25. September 2006 die Berufung zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht die Beklagte des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat es der Beklagten zu 82 %, dem Kläger zu 18 % auferlegt. Gegen die Auferlegung von Kosten in diesem Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
Das Berufungsgericht hat sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Sie wäre deshalb nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Rechtsbeschwerde ist jedoch für den vorliegenden Fall im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. §§ 97, 99, 516, 524 ZPO).
Die Rechtsbeschwerdebegründung meint, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, weil es sich in der Sache um eine Verwerfung der Anschlussberufung als unzulässig handele. Das Beschwerdegericht hätte nämlich in dem Beschluss die Anschlussberufung für wirkungslos erklären oder als unzulässig verwerfen können.
Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Kläger geht es mit seiner Rechtsbeschwerde ausweislich seines Rechtsbeschwerde-Antrages ausschließlich um die Kostenentscheidung. Gegen die zutreffende Annahme des Berufungsgerichts, seine Anschlussberufung habe gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren, wendet er sich nicht. Die von ihm unterstellte Hauptsacheentscheidung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der Anschlussberufung allein als Vorfrage der Kostenentscheidung erörtert. Diese kann nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO angegriffen werden.
Ein ausdrücklicher Ausspruch, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verloren hat, hätte auch nur deklaratorische Bedeutung gehabt (vgl. BGHZ 109, 41, 46). Für eine Verwerfung der Anschlussberufung bestand keine Veranlassung, nachdem sie ihre Wirkung bereits verloren hatte.
Ende der Entscheidung
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