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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2003
Aktenzeichen: IX ZB 249/02
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 9 Abs. 3 | |
InsO § 64 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Dezember 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 4. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 88.418,39 €.
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte war Verwalter im auf Antrag der Schuldnerin eröffneten und später nach § 212 InsO eingestellten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Mit Schriftsatz vom 28. November 2001 beantragte er - zeitgleich mit seiner Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens - die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 214.329,16 DM. Der Prozeßbevollmächtigte der Schuldnerin erhielt den Antrag zur Stellungnahme. Diese erfolgte nach Ablauf der bis zum 15. Dezember 2001 verlängerten Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2001. Schon am 18. Dezember 2001 hatte der Rechtspfleger des Amtsgerichts die Vergütung antragsgemäß bewilligt. Dieser Beschluß wurde noch im Dezember 2001 in der Form des § 64 Abs. 2 InsO im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht.
Gegen den Beschluß legte der Prozeßbevollmächtigte der Schuldnerin mit am selben Tage eingegangenem Faxschreiben vom 28. Januar 2002 sofortige Beschwerde ein, mit der er geltend machte, daß der Beschluß der Schuldnerin bislang nicht zugestellt worden sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. Februar 2002 beantragte er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr auf Herabsetzung der Vergütung gerichtetes Begehren weiter.
II.
Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die Zustellungsfiktion der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 Abs. 3 InsO verfassungsrechtlich (vgl. Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann gerechtfertigt ist, wenn einer anderen Art der Bekanntmachung im Einzelfall keine sachlichen Gründe entgegengestanden hätten, ist durch die nach § 7 InsO a.F. ergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17. Dezember 2001 (ZInsO 2002, 129) im Grundsatz bereits geklärt. Danach kann bei Vergütungsfestsetzungsanträgen gemäß § 64 InsO die Rechtsmittelfrist auch durch öffentliche Bekanntmachung allein gegenüber den Verfahrensbeteiligten in Lauf gesetzt werden. Unterbleibt eine daneben gesetzlich vorgeschriebene Einzelzustellung, so ist dies bei ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung für die Berechnung der Rechtsmittelfrist grundsätzlich ohne Bedeutung (BayObLG aaO S. 130 f; zustimmend HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 9 Rn. 9). Dies gilt jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, daß der Beschwerdeführer zu dem Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zuvor gehört worden ist. Der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts lag der auch im Streitfall gegebene Sachverhalt zugrunde, daß in der öffentlichen Bekanntmachung die festgesetzten Beträge nicht veröffentlicht waren. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob höchstrichterlicher Klärungsbedarf besteht, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946). Neue grundsätzliche Gesichtspunkte, die das Bayerische Oberste Landesgericht in seine Entscheidung nicht einbezogen hat, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Mit der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1988, 1255; 1988, 2361) setzt sich das Gericht ausdrücklich auseinander.
2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung (§ 233 ZPO) verneint hat, erschöpfen sich in der Würdigung des Einzelfalls; eine höchstrichterliche Entscheidung ist auch insoweit nicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
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