Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.03.2007
Aktenzeichen: IX ZB 249/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 91a
InsO § 210
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 249/06

vom 8. März 2007

in der Zwangsvollstreckungssache während der Insolvenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann

am 8. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe:

I.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 19. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 18. Dezember 2003 hatte der vorläufige Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt.

Die Schuldnerin hatte ihre Geschäftsräume seit dem Jahre 2000 von der Gläubigerin angemietet. Der Insolvenzverwalter benutzte sie bis Ende Februar 2004 weiter. Die Gläubigerin klagte den Mietzins für Januar und Februar 2004 in Höhe von insgesamt 14.827,46 € ein. Das Landgericht gab der Klage mit vorläufig vollstreckbarem Urteil vom 9. August 2004 statt. Die Gläubigerin betrieb hierauf die Zwangsvollstreckung. Am 5. November 2004 zeigte der Insolvenzverwalter erneut Masseunzulänglichkeit an.

Der Gerichtsvollzieher hat sich hierauf geweigert, einen Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin durchzuführen. Dagegen hat diese Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2006 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Inzwischen hat das Oberlandesgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 7. Juli 2006 die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das Urteil des Landgerichts vom 9. August 2004 zurückgewiesen. Danach wurde der ausgeurteilte Betrag vom Schuldner beglichen. Die Beteiligten haben daraufhin das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Die Rechtsbeschwerde war statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Die Parteien konnten das Verfahren deshalb übereinstimmend für erledigt erklären (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZVI 2004, 557, 558).

Nach § 91a ZPO sind die Kosten des Verfahrens dem Schuldner aufzuerlegen. Die Rechtsmittel der Gläubigerin wären begründet gewesen, der Gerichtsvollzieher hätte den Vollstreckungsauftrag durchführen müssen. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO stand einer Vollstreckung nicht entgegen.

Dies ist im Verhältnis zwischen den Beteiligten mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2006 rechtskräftig festgestellt.

Ende der Entscheidung

Zurück