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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 25/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78
ZPO § 78 b
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 25/02

vom

17. Juli 2002

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Kayser

am 17. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Antragstellers um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung (und Begründung) der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2001 und sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers persönlich auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die von ihm selbst eingelegte Rechtsbeschwerde gegen den genannten Beschluß werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Durch Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2001, der nach dem 31. Dezember 2001 der Geschäftsstelle übergeben und dem Antragsteller am 10. Januar 2002 zugestellt wurde, ist die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Wolfsburg zurückgewiesen worden. Am 11. Februar 2002, einem Montag, hat der Antragsteller durch die Rechtsanwälte S. und H. Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt und zugleich um Verlängerung der Frist zur Begründung dieser Beschwerde gebeten. Die Begründung ist innerhalb der verlängerten Frist beim Bundesgerichtshof eingegangen; sie war ebenfalls von den Rechtsanwälten S. und H. verfaßt. Mit gerichtlichem Schreiben an die Rechtsanwälte vom 18. Februar 2002 wurde der Antragsteller unter Hinweis auf Ausführungen von Kirchhof, ZInsO 2001, 1073 darüber belehrt, daß vieles dafür sprechen dürfte, daß die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müssen. Da der Antragsteller nichts mehr von sich hören ließ, hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde durch Beschluß vom 6. Mai 2002 unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 (veröffentlicht in ZInsO 2002, 425 = ZVI 2002, 123 = ZIP 2002, 1003) als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war.

Mit am 12. Juni 2002 eingegangenem Schreiben vom 11. Juni 2002 hat der Antragsteller persönlich um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2001 nachgesucht. Zugleich hat er zur Fristwahrung selbst einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und Rechtsbeschwerde eingelegt. Ferner hat er beantragt, ihm gemäß § 78 b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.

II.

Sämtliche Anträge haben keinen Erfolg.

Sie scheitern daran, daß dem Antragsteller eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Notfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. und der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 233 ZPO) nicht gewährt werden kann. Er hat diese Frist versäumt, weil er die Rechtsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und nicht innerhalb der bis zum 10. März 2002 vorsorglich verlängerten Frist durch einen solchen Rechtsanwalt begründet hat. Es spricht einiges dafür, daß der Antragsteller diese Fristen schuldhaft versäumt hat, weil die von ihm beauftragten Rechtsanwälte, deren Verschulden dem Antragsteller gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, damit hätten rechnen können und müssen, daß Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof wirksam nur durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden können (vgl. in diesem Zusammenhang Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 233 Rn. 23 Stichwort: "Rechtsirrtum"). Wenn wegen der mit dem neuen Recht zunächst verbundenen Unsicherheiten ein solches Verschulden zu verneinen sein sollte, hätte der Antragsteller gemäß § 234 Abs. 1, 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 18. Februar 2002 bei seinen Verfahrensbevollmächtigten entweder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen oder um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen solchen Antrag nachsuchen, gegebenenfalls einen Antrag nach § 78 b ZPO stellen müssen (§ 234 Abs. 1, 2 ZPO). Mit dem gerichtlichen Hinweis vom 18. Februar 2002, es dürfte vieles dafür sprechen, daß die Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müssen, war das Hindernis - eine Unkenntnis des Antragstellers und seiner Verfahrensbevollmächtigten von der Notwendigkeit der Einschaltung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts - behoben. Seine Verfahrensbevollmächtigten hatten den Antragsteller darüber zu belehren, wie nunmehr zu verfahren sei. Auch in diesem Zusammenhang hat der Antragsteller sich ein Verschulden seiner Bevollmächtigten zurechnen zu lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Scheidet danach die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, kommt mangels Erfolgsaussicht weder die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen solchen Antrag (die im übrigen daran scheitert, daß es an der nach § 117 Abs. 2, 4 ZPO notwendigen Erklärung fehlt) noch die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts in Betracht (§§ 114, 78 b ZPO).

Der vom Antragsteller selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die von ihm selbst eingelegte Rechtsbeschwerde sind gemäß §§ 236, 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 ZPO unzulässig.

Ende der Entscheidung

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