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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.12.2008
Aktenzeichen: IX ZB 251/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 2. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe des Beklagten vom 17. Oktober 2008 ist als Rechtsbeschwerde auszulegen und als solche gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Auch ein rechtzeitig eingelegter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hätte keinen Erfolg haben können, weil die Rechtsbeschwerde in der Sache aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die von dem Beklagten persönlich eingelegte Berufung mit Recht als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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