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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: IX ZB 253/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
IX ZB 251/04 IX ZB 252/04 IX ZB 253/04
vom 16. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Die als "weitere Beschwerde" und "Beschwerde" bezeichneten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Oktober, 12. Oktober und 13. Oktober 2004 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 289.990,48 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsmittel sind unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben sind und in diesen Fällen nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten neueren Rechtsprechung des Senats auch keine außerordentliche Beschwerde wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit in Betracht kommt (vgl. BGHZ 150, 133).
Ende der Entscheidung
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