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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: IX ZB 253/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 18. Dezember 2008
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist ( § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Es ist auch im Übrigen unzulässig. Es ist nicht statthaft. Es kann insofern dahin stehen, welches Rechtsschutzziel der Beschwerdeführer verfolgt. Sollte er sich - wie sein an das Landgericht Würzburg gerichtetes Beschwerdeschreiben vom 28. Oktober 2008 nahe legt - gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Oktober 2008 beschweren wollen, wäre die Beschwerde unstatthaft. Die Zivilprozessordnung sieht ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Sollte der Beschwerdeführer - wie seine an den Senat gerichteten vielfältigen Telefaxschreiben nahe legen - die Sachentscheidung des Landgerichts bereits direkt angreifen wollen, wäre das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde anzusehen. Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn das Gesetz dies entweder ausdrücklich selbst bestimmt oder das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. An beidem fehlt es hier.
Ende der Entscheidung
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