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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2004
Aktenzeichen: IX ZB 255/03
Rechtsgebiete: InsVV
Vorschriften:
InsVV § 8 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juli 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. September 2003 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 576,10 €.
Gründe:
I.
Mit Beschluß vom 31. August 2000 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter. Am 21. Januar 2002 erstellte dieser einen Sachstandsbericht, daß die Einstellungsreife erreicht sei. Es sei lediglich noch eine Umsatzsteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen und der entsprechende Steuerbescheid abzuwarten. Der Steuerberater, der die Umsatzsteuererklärung fertigte, berechnete seine Kosten unter dem 27. Mai 2002. Nach mehreren Mahnungen des Insolvenzgerichts überreichte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 27. Januar 2003 die Schlußrechnung und beantragte, seine Vergütung auf insgesamt 20.249,98 € festzusetzen.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 4.966,40 € zuzüglich Umsatzsteuer (794,62 €) sowie eine Auslagenpauschale für das erste Jahr in Höhe von 744,96 € und für das zweite Jahr in Höhe von 496,64 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (insgesamt 198,66 €) festgesetzt.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Festsetzungsbegehren hinsichtlich eines dritten Auslagenjahrespauschbetrages weiter. Er ist zudem der Auffassung, daß er mittlerweile auch Anspruch auf einen vierten Jahresauslagenpauschbetrag habe, den er nach der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde beantragen werde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
1. Der Senat hat in der Parallelsache IX ZB 257/03 mit Beschluß vom heutigen Tage (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß der Auslagenpauschsatz vom Insolvenzverwalter für jedes angefangene Folgejahr in Höhe von 10 v.H. der gesetzlichen Vergütung gefordert werden kann, höchstens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenem Monat der Dauer der Tätigkeit. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
2. Der Auslagenpauschsatz kann nach § 8 Abs. 3 InsVV jedoch nur gefordert werden für die Jahre, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat.
a) Das Beschwerdegericht hat insoweit ausgeführt, dem Insolvenzverwalter stehe ein Auslagenpauschsatz für ein drittes Jahr nicht zu. Die Auslagenerstattung sei von einer tatsächlichen Tätigkeit des Insolvenzverwalters für das Insolvenzverfahren abhängig. Das Verfahren habe bei ordnungsgemäßer Bearbeitung binnen zwei Jahren abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe selbst bereits am 21. Januar 2002 festgestellt, daß Einstellungsreife gegeben sei. Auch die noch fehlende Umsatzsteuererklärung habe bereits in den ersten Monaten des Jahres 2002 vorgelegen. Eine weitere Tätigkeit lasse sich dem Journaldruck zum Insolvenzsonderkonto nicht entnehmen. Danach sei die Verwertung der Insolvenzmasse vor Ablauf des zweiten Jahres beendet gewesen mit der Folge, daß die Schlußverteilung hätte erfolgen können. Die Auslagenpauschale könne nicht mehr für einen Zeitraum geltend gemacht werden, die für eine ordnungsgemäße Beendigung des Verfahrens nicht mehr benötigt worden wäre. Der Umstand, daß der Insolvenzverwalter erst nach Sachstandsanfragen des Insolvenzgerichts vom 26. August 2002, 29. Oktober 2002 und 4. Dezember 2002 am 20. Januar 2003 eine Schlußrechnung überreicht habe, sei unerheblich; diese Verzögerungen seien unabhängig von der Einstellungsreife des Verfahrens entstanden und hätten keine Auslagen ausgelöst, die nicht auch bei zügiger Beendigung des Insolvenzverfahrens innerhalb des zweiten Jahres angefallen wären. Der Umstand, daß eine Einstellung des Insolvenzverfahrens noch nicht erfolgen könne, weil Rechtsmittel gegen den Beschluß über die Insolvenzverwaltervergütung eingelegt worden sei, führe nicht zu einem weiteren Auslagenpauschanspruch.
b) Die gegen diese Ausführungen des Beschwerdegerichts erhobenen Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. Der Sinn der Pauschalierungsregelung des § 8 Abs. 3 InsVV besteht darin, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen (Amtliche Begründung zu § 8 Abs. 3, abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. S. 54, 55). Sie hat nicht das Ziel, den Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf mittelbare Weise zu erhöhen.
Die Ziele des Insolvenzverfahrens für die Gläubigerbefriedigung und gegebenenfalls die Sanierung des Unternehmens sollen möglichst rasch erreicht werden. Das Insolvenzverfahren ist deshalb beschleunigt durchzuführen (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 13. Februar 2003 - IX ZB 368/02, ZIP 2003, 726, 727; MünchKomm-InsO/Stürner, Einleitung Rn. 29). Mit diesem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung wäre es nicht vereinbar, wenn der Insolvenzverwalter den Abschluß des Verfahrens verzögern könnte, um auf diese Weise den Anspruch auf weitere Auslagenpauschsätze zu erlangen. Ein Auslagenpauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsO kann deshalb nur bis zu dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem das Insolvenzverfahren abschlußreif ist. Der Umstand, daß der Insolvenzverwalter den Abschlußbericht nicht vorlegt, obwohl ihm dies möglich ist, verlängert ebensowenig wie ein Rechtsmittel des Insolvenzverwalters gegen die Vergütungsfestsetzung den berücksichtigungsfähigen Zeitraum der Tätigkeit des Insolvenzverwalters i.S.d. § 8 Abs. 3 InsVV.
3. Die Rechtsbeschwerde greift die Feststellung des Beschwerdegerichts nicht an, daß das Insolvenzverfahren innerhalb des zweiten Jahres hätte abgeschlossen werden können. Damit kann für weitere Jahre ein Auslagenpauschsatz nicht verlangt werden.
Ende der Entscheidung
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