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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: IX ZB 256/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 850c
InsO § 36 Abs. 1 Satz 2
InsO § 36 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 256/08

vom 6. November 2008

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp

am 6. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, 341; v. 21. September 2006 - IX ZB 127/05, ZIP 2006, 2008). Die Rechtsbeschwerde ist daher auch im Rahmen von Anträgen auf Erhöhung der Pfändungsgrenze nach § 850c ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 InsO nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eröffnet (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 aaO Rn. 4), an der es hier fehlt. Die Zulassung kann auch nicht nachgeholt werden.

Im Hinblick auf die unzutreffende Belehrung über die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

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