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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.03.2006
Aktenzeichen: IX ZB 257/04
Rechtsgebiete: InsVV, InsO, ZPO, ZwVwV


Vorschriften:

InsVV § 13
InsVV § 13 Abs. 1
InsVV § 13 Abs. 1 Satz 3
InsVV § 13 Abs. 1 Satz 4
InsVV § 13 Abs. 1 Satz 5
InsO § 7
InsO § 64 Abs. 3
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 575 Abs. 2 Satz 1
ZwVwV § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 257/04

vom 9. März 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 9. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 3. November 2004 wird auf Kosten des Treuhänders als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.467,40 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der (weitere) Beteiligte war zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden, das am 16. Januar 2004 eröffnet worden ist. Er hat beantragt, die Vergütung gemäß § 13 Abs. 1 InsVV auf 2.000 € festzusetzen, mit Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 2.668 €.

Das Amtsgericht hat die Vergütung im Hinblick darauf, dass elf Gläubiger Forderungen angemeldet hatten, gemäß § 13 Abs. 1 Sätze 3-5 InsVV auf 900 € festgesetzt, einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 1.200,60 €. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, §§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde meint, bei der Berechnung der Vergütung nach § 13 Abs. 1 Sätze 3-5 InsVV sei nicht die Zahl der Gläubiger zugrunde zu legen, die Forderungen angemeldet haben, sondern die Zahl der Gläubiger, die im Vermögensverzeichnis der Schuldnerin aufgeführt sind. In dem Vergütungsantrag hat der Beteiligte gegenüber dem Amtsgericht angegeben, dass 20 Gläubiger ermittelt wurden. Dies zugrunde gelegt erhöhte sich die Vergütung um 100 €, die Auslagenpauschale um 15 € und die festzusetzende Umsatzsteuer um 18,40 €, insgesamt also um lediglich 133,40 €.

Für den Differenzbetrag von 1.334 € zu den zusätzlich geltend gemachten 1.467,40 € wird weder ein Zulassungsgrund noch ein Rechtsgrund geltend gemacht. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde schon mangels jeglicher Begründung unzulässig, § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

2. Die Frage, auf welche Gläubiger bei der Ermittlung der für § 13 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 InsVV maßgeblichen Zahl der Gläubiger abzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Nach dem zweifelsfreien Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV handelt es sich um diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben. Die Zahl der vom Insolvenzverwalter ermittelten oder im Gläubigerverzeichnis der Schuldnerin enthaltenen Gläubiger ist unerheblich. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass insoweit eine abweichende Meinung vertreten wird. Die von ihm in Bezug genommene Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen (ZInsO 2003, 651) ist lange vor Erlass der Neuregelung des § 13 InsVV ergangen und enthält daher zu dieser Regelung keine Aussage. Auch aus § 20 ZwVwV ergibt sich hierzu entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts.

3. Soweit der Beschwerdeführer etwa die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 13 InsVV geltend machen will, fehlt es an einer Darlegung von Zulässigkeitsgründen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer zu einer Rechtsgrundsätzlichkeit dieser Frage und zu möglichen verfassungsrechtlichen Bedenken nichts dargelegt. Der beiläufige Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam (ZInsO 2005, 38) genügt dem Begründungserfordernis für eine Rechtsbeschwerde nicht.

Ende der Entscheidung

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