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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2009
Aktenzeichen: IX ZB 257/08
(1)
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 10. November 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 2008 wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe war dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren, weil seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zwar ist die Grundsatzfrage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, erst nach Einlegung der Rechtsbeschwerde - zum Nachteil des Schuldners - entschieden worden (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396 f Rn. 8 ff). Die Beurteilung der Erfolgsaussichten richtet sich jedoch nach der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde, wenn die maßgeblichen Rechtsfragen zu diesem Zeitpunkt geklärt sind (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/08, FamRZ 1982, 367, 368; v. 26. Februar 2009 - III ZR 330/08 n.v.).
Ende der Entscheidung
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