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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2002
Aktenzeichen: IX ZB 260/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 n.F. | |
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 n.F. | |
ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 11. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe des Beklagten vom 24. April 2002 gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg - 2. Zivilkammer - vom 12. April 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Wert der Beschwer: 62,62 €.
Gründe:
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ist entgegen § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. nicht innerhalb eines Monats nach der am 18. April 2002 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht und entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (zu dem zuletzt genannten Erfordernis vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003). Sie ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. als unzulässig zu verwerfen. Auch als außerordentliches Rechtsmittel ist die Eingabe nicht zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Ende der Entscheidung
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