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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.2005
Aktenzeichen: IX ZB 260/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 7
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 305 Abs. 3 Satz 1
InsO § 307 Abs. 1
InsO § 307 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 260/03

vom 17. März 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 17. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Schuldner beantragte am 21. Dezember 1999 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die Gewährung von Restschuldbefreiung. Die in Ziff. VIII Nr. 1 des beigefügten Vermögensverzeichnisses gestellte Frage nach Grundstücken, Eigentumswohnungen, Erbbaurechten und Rechten aus Grundstücken verneinte er. In dem nach Verfahrenseröffnung erstatteten Bericht führte der Treuhänder aus, daß ein der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen nicht vorhanden sei; dies gelte insbesondere für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Erst aufgrund einer im Prüfungstermin an den Treuhänder gerichteten Frage der Gläubigerin konnte schließlich ermittelt werden, daß der Schuldner Grundvermögen bei Pasiano (Italien) besitzt. Auf Antrag der Gläubigerin im Schlußtermin hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO versagt, weil der Schuldner in dem nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögensverzeichnis vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht habe. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Rechtsbeschwerde gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO dargelegte Rechtsfrage, ob die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben voraussetzt, hat der Senat mit Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 174/03, WM 2004, 1840, 1841) verneint. Von dieser Auslegung ist auch das Landgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, daß die unvollständigen Schuldnerangaben von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen (vgl. BGH, aaO S. 1842), liegen nicht vor. Die anwesenden Vertreter der Gläubigerin haben noch im Schlußtermin keine Freigabe erklärt, sondern entschieden, daß der Grundbesitz verwertet werden soll.

2. Das Landgericht ist auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, von der in BGHZ 156, 139, 147 abgedruckten Entscheidung des Senats vom 11. September 2003 abgewichen. Danach trifft zwar den Gläubiger im Versagungsverfahren die sogenannte Feststellungslast. Das Beschwerdegericht hat aber keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern es ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Schuldner die Immobilie mit Vorbedacht nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat. Im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung hat es auf den Umstand hingewiesen, daß der Schuldner nicht dargelegt habe, in welcher Höhe das angeblich mit Bezug auf das Grundstück besicherte Darlehen derzeit valutiere. Hierbei hat es auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Denn der Schuldner hat in der eidesstattlichen Versicherung vom 24. September 2002 entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde nicht erklärt, daß er "nach wie vor" die Rückzahlung des Darlehens schulde. Das Beschwerdegericht durfte die Bezugnahme auf den Schuldschein vom 15. November 1998 als unergiebig für die Frage nach der derzeitigen Valutierung ansehen.

3. Eine Zulassung des Rechtsmittels zur Fortbildung des Rechts kommt nicht in Betracht. Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus dem Umstand, daß der Schuldner schließlich Auskünfte zu seinem Grundbesitz in Italien erteilt hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bereits mit Beschluß vom 17. April 2002 (NZI 2002, 392, 393 f; zust. HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 15a) ausgeführt, daß die Restschuldbefreiung nicht wegen Mängeln der mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und auf Restschuldbefreiung eingereichten Unterlagen versagt werden kann, wenn der Schuldner noch im Eröffnungsverfahren seine ursprünglichen nicht vorsätzlich falschen Angaben gemäß § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO oder § 307 Abs. 3 Satz 1 InsO korrekt ergänzt oder berichtigt. Zur Begründung hat das Bayerische Oberste Landesgericht insbesondere darauf hingewiesen, daß die Vorlage der in § 305 Abs. 1 Nr. 3, § 307 Abs. 1 InsO genannten Verzeichnisse nicht buchhalterischen Zwecken dient, sondern - insbesondere, was das Vermögens- und das Gläubigerverzeichnis betrifft - der Entlastung des Insolvenzgerichts und der Information der Gläubiger über die Grundlagen der geplanten Schuldenbereinigung. Es darf nicht der Beurteilung des Schuldners unterliegen, Angaben zu unterlassen, weil sie vermeintlich "für die Gläubiger uninteressant" sind (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004, aaO S. 1841). Durch die zitierten Beschlüsse ist die Rechtslage, soweit für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung, hinreichend geklärt (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946; v. 11. September 2003 - IX ZB 65/03, ZInsO 2003, 897). Hier hat der Schuldner nach Auffassung der Vorinstanzen im Schuldenbereinigungsverfahren vorsätzlich falsche Angaben gemacht, obwohl er in seinem Eröffnungsantrag bestätigt hatte, daß ihm der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO bekannt war. Er hat sie auch nicht im Eröffnungsverfahren berichtigt, so daß der Zweck der Vorlage des Vermögensverzeichnisses nicht mehr in vollem Umfang erreicht werden konnte. Außerdem hat der Schuldner nicht von sich aus das unvollständig vorgelegte Vermögensverzeichnis ergänzt. Dem von der Gläubigerin im Prüfungstermin vom 27. Juni 2000 nach Grundbesitz in Italien befragten Treuhänder gab er vielmehr nur unzulängliche Auskünfte, so daß die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung angeordnet und durchgeführt werden musste. Schließlich hat der Schuldner das angebliche Darlehen, das auf dem Grundbesitz abgesichert sein soll, nicht in das von ihm gefertigte Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen aufgenommen. Bei dieser Sachlage stellt sich das Verhalten des Schuldners von vornherein nicht als ein ganz unwesentlicher Verstoß dar (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 188, zu § 346k; BGH, aaO S. 1841 f; OLG Celle ZVI 2002, 29 zur Nichtangabe von Einkünften, die unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegen).

Auf weiteres kommt es danach nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

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