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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: IX ZB 260/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 | |
InsO § 36 Abs. 4 | |
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 793 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. Januar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 19. Januar 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2005 wird auf
Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ergibt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nicht aus § 7 InsO. Wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat, findet gegen Entscheidungen gemäß § 36 Abs. 4 InsO, ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt, keine sofortige Beschwerde nach der InsO, sondern nach § 793, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statt. Deshalb ist hiergegen gemäß § 6 Abs. 1, § 7 InsO auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung des Beschwerdegerichts gegeben. Die Vorschrift des § 793 ZPO ist als die speziellere Norm vorrangig gegenüber § 6 Abs. 1 InsO, wenn das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht entscheidet. Daher greift insoweit der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz ein, der die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts kennt (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732).
Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Ende der Entscheidung
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