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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZB 261/04
(1)
Rechtsgebiete: BEG, ZPO
Vorschriften:
BEG § 209 Abs. 1 | |
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2006
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rügeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Gründe:
Die nach § 209 Abs. 1 BEG, § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seinem Beschluss vom 6. Juli 2006 auch den Inhalt der als Anlage zur Rechtsmittelschrift vom 18. November 2004 überreichten Zweitschrift der Verfassungsbeschwerde vom gleichen Tage zur Kenntnis genommen. Er hat dieses Vorbringen unter II. 3. der Gründe seines beanstandeten Beschlusses auch beschieden, wobei das Nähere den angeführten Belegstellen entnommen werden kann. Eine ergänzende Begründung war durch Gesetz und Verfassung nicht geboten.
Ende der Entscheidung
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