Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: IX ZB 262/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 34 Abs. 1 Alt. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 7. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 Alt. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. Die von der Rechtsbeschwerde unterbreitete Zulässigkeitsfrage, ist nicht entscheidungserheblich.

Der Insolvenzantrag war von dem zuständigen Finanzamt auf Abgabenrückstände des Schuldners in Höhe von 14.662,63 EUR gestützt worden. Bei dieser Sachlage kann in dem Insolvenzantrag selbst bei Zurückweisung einer Leistung des Schuldners in Höhe von 8.700 EUR ein Rechtsmissbrauch nicht erblickt werden, weil auch nach Annahme dieser Zahlung die Antragstellung rechtfertigende Abgabenforderungen weiter offen geblieben wären (BGH, Beschl. v. 20. März 1986 - III ZR 55/85, NJW-RR 1986, 1188 f).

Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Kern des Beschwerdevorbringens nicht erfasst, ist unzutreffend.

Ende der Entscheidung

Zurück