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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: IX ZB 263/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 14 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. November 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86 des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 55.355,89 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2003 hat die weitere Beteiligte beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag abgelehnt. Das Landgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, die Gläubigerin habe eine ihr gegen den Schuldner zustehende Forderung nicht nachgewiesen. Zwar sei gemäß § 14 InsO die Glaubhaftmachung der Insolvenzforderung im Allgemeinen hinreichend. Die Forderung bedürfe aber dann des vollen Beweises, wenn ihr Bestehen für den Insolvenzgrund, wie im Beschwerdefall, ausschlaggebend sei. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte mit der Rechtsbeschwerde, durch die ihr Eröffnungsantrag weiterverfolgt wird.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gründe für eine Sachentscheidung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht mehr vor.
Nach § 14 InsO ist der Antrag eines Gläubigers zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Soll der Insolvenzgrund allein aus einer Forderung dieses Gläubigers hergeleitet werden, reicht ihre Glaubhaftmachung nicht aus. Das Insolvenzverfahren darf nur dann eröffnet werden, wenn die Forderung zur Überzeugung des Insolvenzgerichts feststeht (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247 m.N. der früheren Rechtsprechung; v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 29. März 2007 - IX ZB 141/06, ZIP 2007, 1226). Der antragstellende Gläubiger ist auf den Prozessweg zu verweisen, wenn seine Forderung nicht vollstreckbar ist und ihre tatsächliche oder rechtliche Beurteilung nicht eindeutig ausfällt. Zweifel gehen insoweit zu seinen Lasten. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Aufklärung eines streitigen Sachverhaltes nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO; v. 29. Juni 2006, aaO S. 1454; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350; v. 29. März 2007, aaO S. 1226 f). Von diesen Grundsätzen der nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Rechtsprechung ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen. Darüber hinaus gibt der Beschwerdefall keine Veranlassung zur Klärung weiterhin grundsätzlicher Rechtsfragen.
Ende der Entscheidung
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