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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: IX ZB 268/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 268/03

vom 12. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 12. Februar 2004

beschlossen:

Tenor:

Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: (14.927,94 € + 5.862,48 € - 495,83 € =) 20.294,59 €.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nicht gegeben (vgl. BGHZ 150, 133 ff). Da die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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