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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.05.2007
Aktenzeichen: IX ZB 27/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. Mai 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 3. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 10. Januar 2007 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil das eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Das eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechtes in Frage kommt (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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