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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2003
Aktenzeichen: IX ZB 270/02
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO, EuGVÜ


Vorschriften:

AVAG n.F. § 15
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
EuGVÜ Art. 31 Abs. 1
EuGVÜ Art. 27 Nr. 1 oder 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 270/02

vom 25. September 2003

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 25. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2002 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 32.014,29 € (= 62.614,51 DM).

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hat in einem kontradiktorischen Verfahren eine Entscheidung des Berufungsgerichts in L. vom 11. Juni 1999 erwirkt, demzufolge die " " mit dem Sitz "B straße , F. " verurteilt worden ist, an die Gläubigerin 200.000 FF Schadensersatz und 10.000 FF gemäß Art. 700 Nouveau Code de Procedure Civile zu zahlen. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluß angeordnet, daß die französische Entscheidung in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel gegen den Schuldner zu versehen ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Schuldners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Schuldners.

II.

Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 15 AVAG n.F. i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Das Oberlandesgericht hat durch Auslegung festgestellt, daß das französische Urteil gegen den Schuldner als Inhaber eines Einzelhandelsunternehmens, nicht aber gegen eine GmbH ergangen ist.

2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß die Sache eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Gemäß Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ ist der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung die in dem Urteilsstaat ergangene Entscheidung zugrunde zu legen. Diese darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ). Wenn die Rechtsbeschwerde es nicht für entscheidend hält, wen das Gericht des Entscheidungsstaats verurteilen wollte, sondern wer im dortigen Verfahren richtigerweise Partei gewesen sei, fordert sie der Sache nach eine - unzulässige - Überprüfung des ausländischen Urteils auf seine Richtigkeit hin. Ein Fehler wie der hier gerügte wäre allein im Verfahren vor den Gerichten des Urteilsstaates geltend zu machen. Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung des französischen Urteils zu sehr darauf abgestellt, daß der Schuldner der Vertragspartner der Gläubigerin gewesen sei, zeigt sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf: Die materiell-rechtliche Schuldnerstellung kann grundsätzlich bei der Auslegung, wer Prozeßpartei ist, mitberücksichtigt werden. Die Gewichtung dieses Umstands bei der Gesamtauslegung obliegt dem Tatrichter.

Daß das französische Gericht durch die - im Wege der Auslegung ermittelte - Verurteilung des Schuldners dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe, hat der Schuldner in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Ein Verstoß des französischen Urteils gegen Art. 27 Nr. 1 oder 2 EuGVÜ ist auch in der Rechtsbeschwerde nicht hinreichend ausgeführt.



Ende der Entscheidung

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