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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: IX ZB 271/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, GG
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
InsO § 70 | |
GG Art. 12 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Beschwerdegericht hat das von ihm festgestellte Verhalten des Rechtsbeschwerdeführers als groben Verstoß gegen die Pflichten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses gewertet und die Voraussetzungen einer Entlassung nach § 70 Satz 1 InsO deshalb für gegeben erachtet. Die von der Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen danach, ob jede Pflichtverletzung ausreicht und ob der Entlassung regelmäßig eine Abmahnung vorausgehen muss, stellen sich dann nicht. Verfahrensgrundrechte des Rechtsbeschwerdeführers wurden nicht verletzt. Wenn das Beschwerdegericht die beanstandeten Verlautbarungen des Rechtsbeschwerdeführers anders versteht, als dieser für richtig hält, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dass der Rechtsbeschwerdeführer geschrieben hat, er habe als Ausschussmitglied die Rechte aller Gläubiger wahrzunehmen, hat das Beschwerdegericht gesehen; es hat ihm nicht vorgeworfen, im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit seine Mandanten vor anderen Gläubigern bevorzugen zu wollen.
Der angefochtene Beschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht des Rechtsbeschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Beschwerdegericht hat nicht allgemein beanstandet, dass der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner Wahl in den Gläubigerausschuss geworben hat, sondern hat den Hinweis auf die Wahl in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt der Presseerklärungen gewürdigt. Fragen, welche die Verschwiegenheitspflicht des Gläubigerausschussmitglieds einerseits, die Pflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten andererseits betreffen, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Die fraglichen Presseerklärungen richteten sich an die Öffentlichkeit, nicht oder nicht nur an diejenigen Gläubiger, die den Rechtsbeschwerdeführer bereits mandatiert hatten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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