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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2008
Aktenzeichen: IX ZB 273/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 18. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde ist unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt statthaft. Soweit das Landgericht mit seinem Beschluss vom 20. Oktober 2008 über die Gehörsrüge des Schuldners vom 14. Oktober 2008 entschieden hat, ergibt sich die fehlende Anfechtungsmöglichkeit bereits unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 4 InsO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Beschluss, durch den über eine Gehörsrüge entschieden wird, unanfechtbar.

Soweit das Landgericht über die Gegenvorstellungen des Schuldners vom 29. Januar und 20. August 2008 entschieden hat, ist der Beschluss gleichfalls nicht anfechtbar. Die Gegenvorstellung ist ein gesetzlich nicht geregelter, aber allgemein anerkannter außerordentlicher Rechtsbehelf. Sie zielt ausschließlich auf die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch das Gericht selbst, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Funktion ergibt sich, dass die Entscheidung über die Gegenvorstellung ihrerseits nicht durch die jeweilige Rechtsmittelinstanz überprüfbar ist (vgl. nur Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl. § 567 Rn. 28; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 567 Rn. 28).

Die vom Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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