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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: IX ZB 275/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 6
InsO § 7
ZPO § 252
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 275/03

vom 20. Oktober 2005

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 20. Oktober 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. November 2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 4.000 €.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Vorschrift des § 7 InsO setzt eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO voraus, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 n.F. Rn. 21). Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss wird jedoch durch § 252 ZPO eröffnet, nicht durch Vorschriften der Insolvenzordnung.

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