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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: IX ZB 275/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 4 | |
InsO § 6 | |
InsO § 7 | |
ZPO § 252 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Oktober 2005
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 4. November 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Rechtsbeschwerde nach einem Wert von 4.000 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und vom Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Vorschrift des § 7 InsO setzt eine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO voraus, die in der Insolvenzordnung vorgesehen ist (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 168/03, NZI 2004, 456; MünchKomm-InsO/Ganter, § 7 n.F. Rn. 21). Die sofortige Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss wird jedoch durch § 252 ZPO eröffnet, nicht durch Vorschriften der Insolvenzordnung.
Ende der Entscheidung
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