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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.01.2009
Aktenzeichen: IX ZB 275/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 46 | |
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 8. Januar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen. Sie ist auch nicht von Gesetzes wegen zugelassen. Der insoweit alleine einschlägige § 46 ZPO sieht keine generelle Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ablehnende Entscheidungen über Befangenheitsgesuche vor.
Ende der Entscheidung
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