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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: IX ZB 277/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 4
InsO § 7
InsO § 289
InsO § 290
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 139
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 277/03

vom 3. März 2005

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neskovic, Vill und Cierniak und die Richterin Lohmann

am 3. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 7. November 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluß des Landgerichts Augsburg wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 18. Januar 2001 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Im Schlußtermin hat die Gläubigerin beantragt, dem Schuldner die von diesem erstrebte Restschuldbefreiung zu versagen. Das Insolvenzgericht hat antragsgemäß entschieden und der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde des Schuldners nicht abgeholfen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.

Die gemäß §§ 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Zwar sind die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann erfüllt, wenn das Beschwerdegericht bei der Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat, so daß die angefochtene Entscheidung von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf (BGHZ 154, 288, 296; BGH, Beschl. v. 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408 f). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht aber weder das Recht des Schuldners auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG noch seinen aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anspruch auf ein faires Verfahren oder den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt.

a) Die Ausführungen des Landgerichts zu den Versagungsgründen gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO sind nicht widersprüchlich. Es kam dem Landgericht bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht darauf an, ob die E. Ltd. in Wahrheit gar nicht existiert oder nur eine "Briefkastenfirma" ist, die im Vereinigten Königreich registriert ist.

b) Das Landgericht hat die von ihm als unstreitig bezeichnete Tatsache, daß der Schuldner zunächst die auf Seite 5 der Gründe des angefochtenen Beschlusses bezeichnete Einzelfirma betrieb, dem mit Schriftsatz der Gläubigerin vom 30. April 2002 vorgelegten Schreiben vom 17. September 1999 an die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München II und dem Schriftsatz der Gläubigerin vom 30. September 2002 entnommen. Die Rechtsbeschwerde zeigt hierzu weder vom Beschwerdegericht übergangenen Vortrag des Schuldners noch einen Verfahrensfehler auf.

c) Das Landgericht hat nicht - schon gar nicht in willkürlicher Weise - gegen die im Verfahren nach §§ 289, 290 InsO zu beachtenden Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verstoßen. Die Beschlußgründe ergeben nicht, daß das Landgericht die Grundsätze, die der Senat (BGHZ 156, 139, 142 f, 146 f) aufgestellt hat, nicht beachtet hat. Es hat überdies keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern sich die Überzeugung verschafft, daß der Schuldner sich hinter der E. Ltd. "versteckt", um ein lohnabhängiges Beschäftigungsverhältnis vorzuschieben und die wirklichen Einkommensverhältnisse zu verschleiern.

Im Rahmen der dieser Überzeugungsbildung zugrundeliegenden tatrichterlichen Würdigung hat es als ein Indiz unter mehreren den Umstand einbezogen, daß der Schuldner lediglich eine unbeglaubigte Fotokopie der Registrierung der E. Ltd. vorgelegt hat. Dies ist vor dem Hintergrund der Umstände des hier gegebenen Einzelfalls nicht willkürlich. Da das Landgericht vom Schuldner nicht den "Nachweis der Existenz der E. Ltd." - hierauf hat das Beschwerdegericht, wie ausgeführt, nicht entscheidend abgestellt - verlangt hat, scheidet ein Verstoß gegen §§ 4 InsO, 139 ZPO aus. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Vorlage einer Fotokopie zur Glaubhaftmachung geeignet sein kann; dies hat das Landgericht nicht in Frage gestellt. Hierdurch hat das Beschwerdegericht ferner nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Zwar kommt es im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG NJW 2000, 275). Das Landgericht hat jedoch keine Anforderungen an den Sachvortrag des Schuldners gestellt, sondern im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung die Umstände des Einzelfalls, zu denen die Vorlage einer unbeglaubigten Kopie gehört, gewürdigt. Im übrigen konnte dem Schuldner schon aufgrund seiner Akteneinsicht am 17. Oktober 2002 bekannt sein, daß bereits das Landgericht München II im Urteil vom 17. Januar 2001 in dem Rechtsstreit E. ./. T. (10 O 4262/00) im Zusammenhang mit der Parteifähigkeit und der Tätigkeit der E. Ltd. die Frage eines Beweiswerts der unbeglaubigten Kopie angesprochen hatte. Auf dieses Urteil ist der Schuldner jedenfalls im Erstbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2003 näher eingegangen.

d) Es kann dahinstehen, ob das Amtsgericht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verletzt hatte. Jedenfalls wirkte ein Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht mehr fort. Der Schuldner hat mit seiner Beschwerdeschrift und erneut mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2003 ausführlich zu den von der Gläubigerin geltend gemachten Versagungsgründen Stellung genommen, ohne daß aus dem Vorbringen erkennbar ist, daß vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung noch weiterer Vortrag beabsichtigt gewesen war.

Das Landgericht hat auch nicht dadurch gegen den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör verstoßen, daß es in der angefochtenen Entscheidung nicht näher auf die eidesstattliche Versicherung des G. S. vom 25. August 1999 und auf den vom Schuldner vorgelegten Arbeitsvertrag mit der E. Ltd. eingegangen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, daß das tatsächliche Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen worden oder doch jedenfalls nicht in die Entscheidung eingeflossen ist (BVerfGE 65, 293, 295 f; 70, 288, 293). Wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen gar nicht eingeht, läßt dies zwar auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen. Das gilt aber nicht, sofern der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182, 189; 86, 133, 146; BVerfG NJW 2000, 275, 276). So liegt es hier:

Das Landgericht hat sich unter Würdigung verschiedener aussagekräftiger Indizien die Überzeugung verschafft, daß der Schuldner sich hinter der E. Ltd. "versteckt", um die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, daß der vom Schuldner als Geschäftsführer bezeichnete G. S. seinen Vortrag in einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt hat und auch ein Arbeitsvertrag mit der Limited existiert. Das Beschwerdegericht mußte daher dem Schuldner auch nicht Gelegenheit geben, "die Vernehmung des Zeugen G. S. zum Nachweis der Existenz der britischen Firma zu beantragen". Denn auf die Frage einer förmlichen Existenz der Limited hat das Landgericht nicht entscheidungstragend abgehoben.

2. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Insolvenzgericht Zeugen zu vernehmen hat, wenn der Schuldner dem Versagungsantrag des Gläubigers im Wege der Gegenglaubhaftmachung entgegengetreten ist, stellt sich hier nicht. Die Rechtsbeschwerde bezieht sich hierbei - soweit dies ihrer Darlegung (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) entnommen werden kann - auf Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 13. Dort geht es um die Frage, ob die Gegenglaubhaftmachung zur Unzulässigkeit des Versagungsantrags führt. Hier jedoch hat das Insolvenzgericht den Vortrag der Gläubigerin nicht nur als glaubhaft, sondern auch als erwiesen erachtet. Hierbei mußte es auf die Angaben des G. S. nicht eingehen. Mit dieser Würdigung wird keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen.

III.

Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde kann dem Schuldner nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Ende der Entscheidung

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