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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.12.2005
Aktenzeichen: IX ZB 278/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Dezember 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 15. Dezember 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. November 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 64 Abs. 3, § 216 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet worden ist. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, unter denen eine Rechtsbeschwerde zulässig sein kann, sind nicht schlüssig dargelegt worden.
Die Rechtsbeschwerde hält den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für gegeben hinsichtlich der Frage, ob der (vorläufige) Insolvenzverwalter auf seine Vergütung verzichten kann. Geklärt sei die Frage für den Fall, dass die Vergütungsvereinbarung vor oder während des Verfahrens mit einem Beteiligten getroffen wird, ungeklärt jedoch für den Fall eines nachträglichen Verzichts, der auf die freie, unbeeinflusste Ausübung des Amtes des (vorläufigen) Insolvenzverwalters keine Auswirkungen mehr habe.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Um dies ordnungsgemäß darzutun, ist es insbesondere erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Insbesondere sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Frage umstritten ist (BGHZ 154, 288, 291 f; 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier.
Zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfrage ist die Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Aus den Ausführungen der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass von der Schuldnerin geltend gemacht worden ist, dass der behauptete Verzicht nachträglich nach Abschluss des Verfahrens(-abschnitts) erklärt worden sein soll. Angeführt wird nur, dass die Schuldnerin sowohl hinsichtlich der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wie des Treuhänders geltend gemacht habe, dieser habe auf eine Vergütung verzichtet.
Hinsichtlich des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 29. September 2004 ist außerdem nicht dargelegt, dass ein wirksamer Verzicht auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu einer kostendeckenden Masse führen würde, obwohl die Festsetzung der Treuhändervergütung rechtskräftig ist.
Ende der Entscheidung
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