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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: IX ZB 28/05
Rechtsgebiete: InsVV


Vorschriften:

InsVV § 2 Abs. 1
InsVV § 3
InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. a
InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 28/05

vom 23. März 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 23. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 20. Januar 2005 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.058,41 € festgesetzt.

Gründe:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ebenfalls insolventen Segelmacherei Sch. GmbH gewesen war, wurde die weitere Beteiligte (Rechtsbeschwerdeführerin) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 28. Dezember 2003 zur Insolvenzverwalterin bestellt. Zuvor war sie Gutachterin und vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen. Am 28. Mai 2004 legte sie ihren Schlussbericht sowie den Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung in Höhe von 4.585,32 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer vor. Dabei ging sie von der Regelvergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV bei einer Insolvenzmasse von 11.463,31 € aus.

Das Insolvenzgericht hat diesem Antrag nur in Höhe von 2.292,66 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer stattgegeben. Es hat vom Regelsatz der Vergütung zwei Abschläge von jeweils 25 vom Hundert vorgenommen, weil die weitere Beteiligte zuvor bereits vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen und das Verfahren hinsichtlich des Umfangs der dadurch veranlassten Tätigkeit weit hinter demjenigen eines Normalverfahrens zurückgeblieben sei. Die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. Januar 2005 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Insolvenzverwalterin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht kein Bedürfnis nach einer klarstellenden Leitentscheidung, "ob sich der Insolvenzrichter bei der Vornahme eines Abschlags (nach § 3 Abs. 2 InsVV) auf eine Gesamtwürdigung und die Feststellung eines prozentualen Gesamtabschlags beschränken" darf. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604) entschieden, das Insolvenzgericht brauche nicht für jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Abschlagstatbestand zunächst isoliert festzulegen, ob er eine Erhöhung oder Ermäßigung des Regelsatzes rechtfertige; es dürfe vielmehr eine Gesamtbetrachtung vornehmen, bei welcher freilich die Umstände, welche in das Endergebnis einflössen, in einer für die Beteiligten nachvollziehbaren Weise darzulegen seien. Der Beschluss vom 18. Dezember 2003 (IX ZB 50/03, NZI 2004, 251, 253) liegt - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - auf derselben Linie. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche die mindere Bedeutung des hier in Rede stehenden Insolvenzverfahrens in einer Gesamtschau gewürdigt und zu einem Abschlag von 25 vom Hundert zusammengefasst haben, halten sich in diesem Rahmen.

2. Die Frage, ob ein vom Normalfall abweichendes vergütungsminderndes Kriterium gegeben ist, wenn im eröffneten Insolvenzverfahren keine Betriebsfortführung mehr stattfindet, stellt sich nicht. Der Schuldner hatte nie einen Betrieb. Unternehmensträger der Segelmacherei Sch. war die GmbH und nicht der Schuldner.

3. Eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu dem Maßstab für ein Unterschreiten des Regelsatzes ist nicht veranlasst.

a) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts, die von der weiteren Beteiligten als vorläufige Insolvenzverwalterin gefertigte Bestandsaufnahme sei Grundlage der - ihrerseits mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbundenen - Verwertung gewesen, sind nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, dahin zu verstehen, dass nach Ansicht des Beschwerdegerichts das Fehlen besonderer Schwierigkeiten bereits für sich allein einen Abschlag rechtfertige. Das Beschwerdegericht hat das Fehlen besonderer Verwertungsschwierigkeiten nur beiläufig bei der Abwägung des Umstands erwähnt, dass die Insolvenzverwalterin zuvor vorläufige Insolvenzverwalterin gewesen ist, was ihr nach Ansicht des Beschwerdegerichts bei ihrer Tätigkeit - die sich im Wesentlichen auf die Verwertung beschränkt habe - sehr zustatten gekommen sei. Tragend für den Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV war nur die Vorbefassung als vorläufige Insolvenzverwalterin und die dadurch bewirkte Arbeitserleichterung.

b) Geht man von einem unterdurchschnittlichen Verfahren aus, scheitert die Vornahme eines Abschlags - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht daran, dass auch die Teilungsmasse klein gewesen ist. Zwar fehlt damit eine Voraussetzung des Regeltatbestandes in § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände des § 3 InsVV sind jedoch lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden müssen. Entscheidend ist, ob das Insolvenzgericht eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung vorgenommen hat (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, NZI 2003, 603, 604; v. 23. März 2006 - IX ZB 20/05 z.V.b.). Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht willkürlich, dass das Insolvenzgericht, vom Beschwerdegericht bestätigt, zweimal einen Abschlag von 25 vom Hundert vorgenommen hat. Die Rechtsbeschwerde meint, hier sei ein und derselbe Umstand doppelt berücksichtigt worden. Das Insolvenzgericht habe "einmal wegen des Fehlens von 'besonderen Schwierigkeiten' ... und ein weiteres Mal mit der Begründung, die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin habe 'deutlich unterhalb des Bearbeitungsaufwandes in einem Normalverfahren gelegen, weil die Verwertung des Schuldnervermögens keinerlei Probleme bereitet habe' ", Abschläge vorgenommen. Wie bereits im Vorstehenden dargelegt, trifft dies jedoch nicht zu.

5. Weder hat das Beschwerdegericht verkannt, dass nicht schon die Vorbefassung als vorläufige Insolvenzverwalterin ein vergütungsmindernder Faktor, eine Kürzung vielmehr nur bei einer erheblichen Arbeitsersparnis gerechtfertigt ist, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, es habe Vortrag der Insolvenzverwalterin unter Verstoß gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör unberücksichtigt gelassen.

Den fraglichen Abschlag hat das Beschwerdegericht für gerechtfertigt gehalten, weil "die Insolvenzverwalterin aus ihrer Tätigkeit als Sachverständige und vorläufige Insovenzverwalterin Erkenntnisse gewinnen konnte, die ihre Tätigkeit im nachfolgenden Insolvenzverfahren erheblich vereinfachten und erleichterten". Dies entspricht dem rechtlichen Ansatz der Rechtsbeschwerde.

Aus der Begründung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses ergibt sich, dass das Insolvenzgericht den Vortrag der Insolvenzverwalterin zur Darlegung eines Normalverfahrens in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und lediglich anders bewertet hat, als es die Rechtsbeschwerde für angezeigt hält. Für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit nichts ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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