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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2007
Aktenzeichen: IX ZB 280/04
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 850c | |
ZPO § 850d | |
InsO § 40 | |
InsO § 89 Abs. 2 Satz 1 | |
InsO § 89 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2007
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Dezember 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 27. September 2004 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 4. September 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Wegen rückständigen Unterhalts für den Zeitraum vom 27. Juli 2001 bis 31. Dezember 2003 sowie wegen laufenden Unterhalts erwirkten die Gläubiger am 12. Februar 2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Alsfeld, durch den der Anspruch des Schuldners auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung gepfändet wurde. Auf die Erinnerung des Treuhänders hat das Amtsgericht Gießen - Insolvenzgericht - den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben, soweit wegen rückständigen Unterhalts bis zum 23. September 2003 vollstreckt wird. Ferner hat das Amtsgericht den angeführten Beschluss bezüglich des laufenden Unterhalts ab 24. September 2003 aufgehoben, soweit in den die Grenzen des § 850c ZPO übersteigenden Betrages vollstreckt wird.
Die dagegen von den Gläubigern eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gläubiger ihr Pfändungsbegehren mit der Maßgabe weiter, dass die Beschränkung in der die Grenze des § 850c ZPO übersteigenden Betrages nicht weiter angegriffen wird.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 16/06 (ZInsO 2007, 1226, bestätigt durch Beschlüsse vom 15. November 2007 - IX ZB 226/05 sowie IX ZB 4/06) entschieden, dass die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet ist, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. Hieran ist festzuhalten.
§ 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das für Insolvenzgläubiger geltende Verbot der Vollstreckung in künftige Forderungen aus Dienstverhältnissen auf alle nach Verfahrenseröffnung hinzukommende Neugläubiger des Schuldners und auf Gläubiger der Unterhaltsansprüche, die gemäß § 40 InsO im Verfahren nicht geltend gemacht werden können. Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis zum Zwecke der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder abzutreten (§ 287 Abs. 2 InsO; BGH, Beschl. v. 27. September 2007, aaO; FK-InsO/App, 4. Aufl. § 89 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 89 Rn. 35).
Das danach grundsätzlich auf Neugläubiger erstreckte Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu Gunsten solcher Neugläubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder Deliktsansprüche in einen Teil der Bezüge vollstrecken, der für sie erweitert pfändbar ist (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse gehörende Teil der Bezüge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pfändbaren) Bezüge an den Treuhänder nicht erfasst und unterliegt deshalb dem Zugriff der privilegierten Neugläubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu § 100 RegE zur Insolvenzordnung). Die Besserstellung durch § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Anknüpfung an § 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur für Neugläubiger von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, aber nicht auch für Unterhalts- und Deliktsgläubiger, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, ZInsO 2006, 1166; Beschl. v. 27. September 2007, aaO). Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zu Gunsten der Neugläubiger, die im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) keinen realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Vermögen haben, im Umfang der erweiterten pfändbaren Beträge gelockert. Hingegen soll Unterhalts- und Deliktsgläubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind, nicht ein zusätzlicher Vollstreckungszugriff gestattet werden. Da die Gläubiger zu den im Verfahren zu berücksichtigenden Insolvenzgläubigern gehören, können sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007, aaO).
In Einklang hiermit steht die angefochtene Entscheidung. Den Beschwerdeführern ist als Neugläubiger für laufende Unterhaltsforderungen der Zugriff auf den nach § 850d vollstreckbaren Teil der Bezüge nicht verwehrt. Für die übrigen Unterhaltsansprüche, die Insolvenzforderungen sind, ist dagegen eine Privilegierung nicht gegeben. Der Treuhänder war entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch befugt, die Beachtung des Vollstreckungsverbotes hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen dem unpfändbaren Betrag nach § 850c und dem den Schuldner nach § 850d ZPO zu belassenden Existenzminimum geltend zu machen. Dies folgt aus seiner generellen Befugnis die Belange der Masse wahrzunehmen (§ 313 ff Abs. 1; § 80 InsO).
Ende der Entscheidung
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