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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2009
Aktenzeichen: IX ZB 284/08 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und

die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

am 26. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Gläubigers gegen den Senatsbeschluss vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die von dem Gläubiger selbst verfasste Gegenvorstellung ist bereits mangels Beachtung des Anwaltszwangs unbeachtlich. Davon abgesehen gibt das Vorbringen keinen Anlass für eine Änderung der Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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