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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.06.2005
Aktenzeichen: IX ZB 285/03
Rechtsgebiete: InsVV, ZPO
Vorschriften:
InsVV § 3 | |
ZPO § 528 | |
ZPO § 572 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Juni 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neskovic und Vill am 16. Juni 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 3. Dezember 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 67.211,18 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 1 wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom 15. März 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Schuldnerin betrieb einen Verlag mit 58 Mitarbeitern. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. Juni 2001 eröffnet.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, seine Vergütung in Höhe von 177.526,97 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Dies entspricht 120 v.H. (30 v.H. Grundvergütung zuzüglich 90 v.H. Zuschläge) der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters nach einer Berechnungsgrundlage von 6.009.457,04 €. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung ausgehend von der angegebenen Berechnungsgrundlage auf 96.160,44 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Es hat seiner Berechnung eine Grundvergütung von 25 v.H. sowie Zuschläge von insgesamt 40 v.H. zugrundegelegt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren in Höhe von weiteren 57.940,67 € zuzüglich Umsatzsteuer weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Beschwerdegericht habe dem Beteiligten zu 1 die vom Insolvenzgericht zugebilligten Zuschläge teilweise aberkannt, auch wenn es im Ergebnis den in erster Instanz zugesprochenen Vergütungsbetrag nicht zum Nachteil des Beteiligten zu 1 gemindert habe. Hierin liege ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius. Dies werfe die Grundsatzfrage auf, ob das Beschwerdegericht bei der Entscheidung über die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Vergütungsentscheidung des Insolvenzgerichts mangels einer gegenläufigen Beschwerde anderer Verfahrensbeteiligter an die insolvenzgerichtliche Zubilligung einzelner Erhöhungstatbestände auch dann gebunden sei, wenn es die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung im Ergebnis unangetastet lasse.
Diese Rechtsfrage ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 (IX ZB 607/02, WM 2003, 1874) zu Lasten des Beteiligten zu 1 geklärt. Die nach § 3 Abs. 1 InsVV in Betracht kommenden Zuschlagstatbestände sind nicht zwingend isoliert zu prüfen und zu bewerten. Sie haben lediglich beispielhaften Charakter und liefern Maßstäbe für die Feststellung einer gerechten Vergütung im Einzelfall (BGH, aaO S. 1875). Kommt es allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an, sind die Tatgerichte im Instanzenzug darin frei, die in Betracht kommenden Umstände unterschiedlichen Zuschlags- und Abschlagstatbeständen zuzuordnen; eine Bindung an die Zuordnung durch die Vorinstanz besteht nicht. Das Beschwerdegericht ist deshalb durch das Verschlechterungsverbot (§§ 528, 572 ZPO) jedenfalls nicht darin gehindert, die vom Insolvenzgericht als Berechnungsfaktoren ausgeworfenen Vomhundertsätze einzelner Zu- und Abschlagstatbestände zu Lasten des Beschwerdeführers zu verschieben, sofern es den Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil abändert.
2. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, das Beschwerdegericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast des Insolvenzverwalters überspannt. Grundsätzlich sei die Frage zu klären, ob dieser zur Rechtfertigung von Vergütungszuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV seinen konkreten Zeit- und Kostenaufwand vorzutragen habe oder ob er sich jedenfalls dann mit allgemeinen, pauschalen Angaben und der Darlegung der von ihm erzielten Ergebnisse begnügen könne, solange dieses Vorbringen im Vergütungsfestsetzungsverfahren von anderen Beteiligten nicht bestritten werde.
a) Der Beteiligte zu 1 hatte mit seinem Vergütungsantrag einen Vergütungszuschlag von 35 v.H. für die Betriebsfortführung im allgemeinen und von weiteren 20 v.H. zur Regelvergütung für die Betriebsfortführung unter dem Gesichtspunkt der Besonderheiten des Verlagswesens (Betreuung von 400 Autoren und Verlagsverträgen) erreichen wollen. Das Beschwerdegericht ist insoweit von Zuschlägen von nur 20 v.H. sowie 5 v.H. ausgegangen, weil der Beteiligte zu 1 - trotz der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 14. Oktober 2003 - seine Angaben in dem Vergütungsantrag zu den angeblich besonders zeitaufwendigen rechtlichen Regelungen der einzelnen Vertragsverhältnisse mit den Autoren nicht ergänzt habe. Sonach fehlte dem Beschwerdegericht eine hinreichende Schätzungsgrundlage für die Bemessung höherer Zuschläge gemäß § 287 ZPO. Die Darlegung der Schätzungsgrundlage ist Sache des Insolvenzverwalters, der unter Hinweis auf erschwerende Umstände (höhere) Zuschläge zur Regelvergütung erstrebt. Die von dem Beschwerdegericht geforderten ergänzenden Angaben halten sich angesichts der von dem Beteiligten zu 1 geforderten außerordentlich hohen Zuschläge in dem von § 287 ZPO gedeckten Rahmen. Grundsatzfragen sind in diesem Zusammenhang nicht zu beantworten.
b) Der Beteiligte zu 1 hatte seiner Berechnung eine um 5 v.H. auf 30 v.H. erhöhte Grundvergütung zugrundegelegt, während die Vorinstanzen übereinstimmend von einem Bruchteil von 25 v.H. ausgegangen sind. Auch insoweit stellt sich keine Grundsatzfrage.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Ausgangspunkt angemessen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 v.H. der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zuzubilligen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003, 1759; v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612). Von diesem Ausgangssatz aus sind beim "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt je nach der konkreten Art und Weise, wie er von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, Zu- und Abschläge vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, aaO). Hierbei muß das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, aaO).
bb) Das Beschwerdegericht ist in der Weise verfahren, daß es das erhöhte Haftungsrisiko wegen der desolaten Buchhaltung, die überdurchschnittliche Größe des Betriebes und die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes jeweils mit weiteren Zuschlägen berücksichtigt, es im übrigen aber bei der Grundvergütung von 25 v.H. belassen hat. Es hat den Vortrag des Beteiligten zu 1 nicht als ausreichend angesehen, um neben den gewährten Zuschlägen auch die Grundvergütung anzuheben. Diese Würdigung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung im Einzelfall. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, welche Grundvergütung ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu beanspruchen hat, der faktisch die Position eines Betriebsleiters einnimmt, stellt sich nach dem vom Beschwerdegericht zugrunde gelegten Sachverhalt nicht.
Ende der Entscheidung
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