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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: IX ZB 285/08
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 6 Abs. 1
InsO § 7
InsO § 289 Abs. 2
InsO § 290 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

den Richter Vill,

die Richterin Lohmann und

die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 24. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 20. November 2008 wird auf Kosten des Gläubigers als unbegründet zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1.

Das Insolvenzgericht hat den Anspruch des weiteren Beteiligten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs missachtet, weil es vor Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Eingang der Beschwerde über das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 15. Oktober 2008 entschieden hat. Kündigt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an, eine Begründung seines Rechtsmittels kurzfristig nachreichen zu wollen, ist das Beschwerdegericht zu einer Fristsetzung nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO zwar nicht verpflichtet (vgl. BVerfG ZIP 1986, 1336, 1337). Es hat dem Beschwerdeführer aber eine angemessene Frist zur Begründung zu lassen, deren Länge durch die Schwierigkeit der Sache, den Umfang der Akten und die Eilbedürftigkeit des Verfahrens bestimmt wird (BVerfGE 60, 317, 318) und die in der Regel mindestens zwei Wochen betragen soll (vgl. OLG Celle Nds.Rpfl. 1992, 51; OLG Köln MDR 1990, 556 ; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 571 Rn. 14). Der weitere Beteiligte hatte in der Beschwerdeschrift angekündigt, eine Beschwerdebegründung kurzfristig nachzureichen. Im Hinblick auf diese Ankündigung hätte das Beschwerdegericht frühestens nach Ablauf des 21. November 2008 über die sofortige Beschwerde entscheiden dürfen. Mithin liegt eine Gehörsverletzung vor, die unabhängig von der Frage, ob sich der Rechtsverstoß auf das Ergebnis ausgewirkt hat, zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung führt (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - V ZB 28/02, NJW 2004, 367, 368).

2.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Vorliegend hat der weitere Beteiligte in seinem auf dem 1. Dezember 2008 datierten Schriftsatz lediglich tatsächliches Vorbringen wiederholt, das bereits Gegenstand seines Schriftsatzes vom 2. Oktober 2008 war, den die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen berücksichtigt haben.

Soweit man das Vorbringen in dem vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigten Schriftsatz dahingehend verstehen könnte, dass der Beschwerdeführer nunmehr auch noch den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO geltend machen wollte, hätte das Beschwerdegericht hierauf eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht stützen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9 ff) können Versagungsgründe, die nicht im Schlusstermin oder - wie hier -in einer an die Stelle des Schlusstermins tretenden Frist geltend gemacht worden sind, im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeschoben werden. Unabhängig von der Frage, ob das Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 den Versagungsgrund der Vermögensverschwendung überhaupt ausfüllt, hätte dieser Grund im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Ende der Entscheidung

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