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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2006
Aktenzeichen: IX ZB 288/03
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 294 Abs. 1
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 308 Abs. 3 Satz 1
Das Vollstreckungsverbot während der Laufzeit der Abtretungserklärung gilt auch für Insolvenzgläubiger, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 288/03

vom 13. Juli 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

während der Wohlverhaltensperiode

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 23. Juli 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Gläubigerin wurde der Schuldner mit Versäumnisurteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Februar 1998 verurteilt, an den Gläubiger 16.693,60 DM nebst zuerkannter Zinsen zu zahlen. Die zu erstattenden Kosten wurden auf 2.179,80 DM nebst zuerkannter Zinsen zuzüglich 958,50 DM Gerichtskosten festgesetzt.

Der Schuldner hat am 14. Dezember 2000 Eigenantrag gestellt und Restschuldbefreiung begehrt. Nachdem der Schuldenbereinigungsplan gescheitert war, hat das Insolvenzgericht das Verfahren von Amts wegen aufgenommen und am 30. Juli 2001 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Am 17. Dezember 2001 hat es festgestellt, Restschuldbefreiung trete ein, wenn der Schuldner für den Zeitraum von 7 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens die im Beschluss näher bezeichneten Obliegenheiten erfülle. Am 11. Februar 2002 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben.

Die Gläubigerin hat 2003 die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Zwangsvollstreckung aus den vorgenannten Titeln beauftragt. Unter Berufung auf § 294 Abs. 1 InsO hat die Gerichtsvollzieherin sich geweigert, diesen Auftrag auszuführen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin hat das Vollstreckungsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin für sachlich unbegründet erachtet. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss in ZVI 2004, 549 veröffentlicht ist, hat angenommen, die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, den Vollstreckungsauftrag nicht auszuführen, sei berechtigt gewesen. Gemäß § 294 InsO dürfe während der Laufzeit der Abtretungserklärung in das Vermögen des Schuldners zugunsten einzelner Insolvenzgläubiger, zu der die Beschwerdeführerin zu rechnen sei, nicht vollstreckt werden.

2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde Stand.

a) Nach fast einhelliger Auffassung im Schrifttum fallen Voll-streckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern, zu denen die Rechtsbeschwerdeführerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts zu rechnen ist, auch dann unter das Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO, wenn sie sich auf Forderungen beziehen, die nicht zur Tabelle angemeldet wurden und nicht bei der Verteilung der eingegangenen Beträge durch den Treuhänder berücksichtigt werden (Andres/Leithaus, InsO § 294 Rn. 1; Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 294 Rn. 4; FK-InsO/Ahrens 4. Aufl. § 294 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, § 294 Rn. 3; HK-InsO/Landfermann 4. Aufl. § 294 Rn. 3; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 294 Rn. 2 a; MünchKomm-InsO/Ehricke, § 294 Rn. 5; Nerlich/Römermann, InsO § 294 Rn. 7; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 294 Rn. 5). Demgegenüber wird vereinzelt in Erwägung gezogen, Vollstreckungsmaßnahmen von Insolvenzgläubigern der hier vorliegenden Art unter analoger Anwendung von § 308 Abs. 3 Satz 1 InsO vom Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO auszunehmen (Bruckmann, Verbraucherinsolvenz in der Praxis, § 4 Rn. 90; Schmidt DGVZ 2004, 49, 50).

b) Die herrschende Auffassung ist zutreffend.

aa) Das gemäß § 294 Abs. 1 InsO in der Wohlverhaltensperiode zum Tragen kommende Zwangsvollstreckungsverbot dient ähnlichen Zwecken wie der Ausschluss der Zwangsvollstreckung in insolvenzfreies Vermögen gemäß § 89 Abs. 1 InsO. Die Norm will erreichen, dass sich in der Wohlverhaltensphase die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger untereinander nicht verschieben. Ferner soll der Neuerwerb des Schuldners, der nicht gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten oder an diesen gemäß § 295 InsO herauszugeben ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen sein (BGHZ 163, 391, 396). Hieraus folgt, dass das Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO umfassend zu gelten hat (vgl. BGHZ 163, 391, 395).

bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch für den Fall, dass der Schuldner entgegen § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO die titulierte Insolvenzforderung nicht angemeldet hat, kein Raum für eine teleologische Reduktion des Vollstreckungsverbots des § 294 Abs. 1 InsO. Die gesetzliche Regelung liefert für eine solche Auslegung keinen Ansatzpunkt. § 308 Abs. 3 InsO behandelt das rechtliche Schicksal der im Verzeichnis nicht enthaltenen Forderungen ausschließlich für den Fall, dass ein Schuldenbereinigungsplan zustande gekommen ist, also kein Insolvenzverfahren stattfindet (§ 308 Abs. 2 InsO). Aus dem Rechtsgedanken dieser Vorschrift lässt sich daher keine Vollstreckungsbefugnis der übergangenen Gläubiger während der Laufzeit des Abtretungsverbots herleiten. Eine solche Befugnis würde sie zudem gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern in einer Weise privilegieren, die mit dem Gebot der Gläubigergleichbehandlung schlechthin unvereinbar wäre. Dieses Ergebnis bedeutet für die am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden Insolvenzgläubiger keine unzumutbare Schlechterstellung.

Eine Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden Insolvenzgläubigers ist unter den vorgenannten Umständen nicht anzuerkennen. Angesichts des Umstands, dass seit 1999 für natürliche Personen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff InsO besteht, müssen Gläubiger seither verstärkt damit rechnen, dass auch ihr Schuldner einen Insolvenzantrag stellt. Jedenfalls für die Inhaber einer titulierten Forderung erscheint es nicht unzumutbar, die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 312 Abs. 1 InsO vorgesehenen Bekanntmachungen zu verfolgen.

Ende der Entscheidung

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