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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2006
Aktenzeichen: IX ZB 288/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 4d Abs. 1 | |
InsO § 6 Abs. 1 | |
InsO § 7 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. September 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 300 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Schuldner stellte am 19. Dezember 2000 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Am 3. Dezember 2002 beantragte er die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung. Mit Beschluss vom 5. Januar 2003 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Zugleich stundete es dem Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens für das zu eröffnende und eröffnete Insolvenzverfahren sowie für das Restschuldbefreiungsverfahren. Der Verwalter zeigte alsbald Masseunzulänglichkeit an; im Schlusstermin am 26. Februar 2004 wurde festgestellt, dass eine zu verteilende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluss vom gleichen Tag kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder für das Restschuldbefreiungsverfahren. Am 6. Juli 2004 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt; mit weiterem Beschluss vom selben Tag wurden dem Schuldner die Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren gestundet.
Am 18. Mai 2005 hat der Treuhänder die Anordnung der Nachtragsverteilung mit der Begründung beantragt, er habe erst jetzt Kenntnis von einem Anspruch des Schuldners auf Versicherungsleistung aus einer Unfallversicherung erlangt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht entsprochen. Darüber hinaus hat es die Gewährung der Kostenstundung "gem. Beschluss vom 06.07.2004" aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Aufhebungsbeschluss ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist indes unzulässig, weil dem Schuldner das Rechtsschutzinteresse an einer aufhebenden Entscheidung des Senats fehlt (vgl. BGHZ 57, 224, 225; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. Einl. II vor § 511 Rn. 14).
Das Insolvenzgericht hat ausdrücklich nur "die Gewährung der Kostenstundung gem. Beschluss vom 06.07.2004 ... aufgehoben." Eine Veränderung hat dieser Ausspruch in der Beschwerdeinstanz nicht erfahren. Gegenteiliges macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
Die bereits mit Beschluss vom 5. Januar 2003 bewilligte Kostenstundung (auch) für das Restschuldbefreiungsverfahren ist daher von der angegriffenen Aufhebungsentscheidung nicht berührt worden. Dahinstehen kann, ob das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - mit dem Hinweis auf die funktionelle Zuständigkeit die Zuständigkeit des Insolvenzrichters für die am 5. Januar 2003 ausgesprochene Stundung in Zweifel ziehen wollte (vgl. hierzu Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 22a). Das vermöchte die Wirksamkeit der ersten Kostenstundung für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht in Frage zu stellen (§ 8 Abs. 1 RPflG).
Sind dem Schuldner aber die Kosten für das Restschuldbefreiungsverfahren nach wie vor wirksam gestundet, verfolgt er mit seinem gegen die Aufhebungsentscheidung gerichteten Rechtsmittel kein schützenswertes Interesse.
Ende der Entscheidung
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