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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: IX ZB 29/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2
InsO § 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IX ZB 29/05

vom 23. Oktober 2008

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 23. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus, 7. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 28.507,43 € festgesetzt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes - hier § 7 InsO - statthaften Rechtsbeschwerde beurteilen sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieses Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781, 3782 unter 3. a.E.). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind seither geklärt, ohne dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Blick auf die Beschwerdeentscheidung zum Nachteil des Rechtsbeschwerdeführers berührt wäre.

Das von der Rechtsbeschwerde angeschnittene Verbot der Schlechterstellung ist durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 (BGHZ 159, 122, 126 f), vom 16. Juni 2005 (IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.) und vom 28. September 2006 (IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186, 2187 unter II. 1.) mit seiner Wirkung im Verfahren zur Festsetzung der Vergütung eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters umfassend dargestellt. Das Beschwerdegericht hat gegen diese Grundsätze nicht verstoßen.

Die von der Rechtsbeschwerde weiterhin aufgegriffene Frage, wann in Fällen der Betriebsfortführung, der Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten und der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung oder anderweitiger Verwertungsmaßnahmen zur Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Zuschläge zu gewähren sind, ist ebenfalls in zahlreichen, überwiegend nach Einlegung der Rechtsbeschwerde ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs behandelt worden (vgl. etwa zur Betriebsfortführung: BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330, 1332; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514; zu Arbeitnehmerangelegenheiten: BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520; v. 28. September 2006 - IX ZB 212/03, ZInsO 2007, 439, 440; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, aaO S. 826 f Rn. 8, 9; zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung: BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, bei juris Rn. 3, 9; v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 8; zu Verwertungsmaßnahmen: BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674 unter II. 2. a). Die Bemessung vorzunehmender Zu- oder Abschläge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Maßstäbe mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt etwa BGH, Beschl. v. 14. Februar 2008 - IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.).

Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass der Beschwerderichter bei seiner Entscheidung die Maßstäbe der - auch später ergangenenen - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschoben hat. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit eine Abweichung von dem Rechtssatz geltend, dass erschwerende Umstände, welche die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in gleicher Weise belasten wie die des Insolvenzverwalters, grundsätzlich für beide Verwalter einen nach dem gleichen Hundertsatz bemessenen Zuschlag auslösen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449 f unter II. 4.; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465; Vill, Festschrift für Gero Fischer S. 547, 559 f). Sie will dies aus dem Hinweis der Beschwerdeentscheidung schließen, dass nach dem Kommentar von Haarmeyer/Wutzke/Förster (InsVV 3. Aufl. § 3 Tabelle Rn. 72) dem vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Vorbereitung einer übertragenden Sanierung Zuschläge von 25 bis 50 v.H. und bei dem Abschluss eines Sozialplanes Zuschläge von 10 bis 25 v.H. gewährt werden.

Dieser Schluss ist nicht tragfähig. Er würde voraussetzen, dass das Beschwerdegericht bewusst die für einen Insolvenzverwalter angemessene Zuschlagshöhe unterschritten hätte. Ein solcher Abschlag, der sich nur auf die Verschiedenheit beider Verwalterämter stützt, kommt aber in den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zum Ausdruck. Dies gilt ebenso für den von der Rechtsbeschwerde als zu niedrig beanstandeten Zuschlag für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung. Dagegen hat das Beschwerdegericht zutreffend die Tätigkeitsgrenze des weiteren Beteiligten berücksichtigt, der nur an den Vorverhandlungen über einen Sozialplan mitgewirkt hat, nicht auch an dem Abschluss.

Hinsichtlich der weiteren Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter im Zuge der Fortführung des Betriebes ist eine zulassungserhebliche Maßstabsabweichung der Beschwerdeentscheidung angesichts der Gesamthöhe des gewährten Zuschlages gleichfalls nicht erkennbar.

Auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rechtsbeschwerde rügt, beruht die angegriffene Entscheidung nicht, auch soweit die Rüge die Höhe des Zuschlags für die Vorbereitung einer übertragenden Sanierung betrifft. Die Rechtsbeschwerde verweist dazu auf die besonderen Schwierigkeiten der Vermögensermittlung und Vermögenszuordnung. Diese Tätigkeit oblag dem Rechtsbeschwerdeführer möglicherweise vollen Umfangs schon im Rahmen seiner Aufgaben als gerichtlicher Sachverständiger im Eröffnungsverfahren. Im Übrigen bezeichnet die Rechtsbeschwerde hier in Ausführung der Rüge keinen neuen erheblichen Vortrag. Im Wesentlichen hätte der Rechtsbeschwerdeführer danach bei Gelegenheit zur nochmaligen Äußerung nur auf sein Vorbringen S. 17 f der Beschwerdebegründung vom 15. April 2004 hingewiesen, welche die Folgen des nur teilweise vollzogenen Unternehmensverkaufs bereits geltend macht. Diesen Vortrag hat das Beschwerdegericht verfahrensfehlerfrei berücksichtigt.

Die weitere Frage, wie die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers, die auf deutlich überhöhter Berechnungsgrundlage festgesetzt worden ist, im Übrigen richtig zu bemessen gewesen wäre, bedarf angesichts des schon unzulässigen Rechtsmittels keiner Erörterung.



Ende der Entscheidung

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