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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: IX ZB 29/09
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 50 Abs. 1
ZPO § 78 Abs. 1
InsO § 4
BGB § 1960
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Vill,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 18. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Überdies verfügt die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Lampertheim nicht über eigene Rechtsfähigkeit, ist daher gemäß § 4 InsO, § 50 Abs. 1 ZPO nicht verfahrensfähig und kann folglich keine wirksamen Anträge als Verfahrensbeteiligter vor den ordentlichen Gerichten stellen. Rechts- und damit verfahrensfähig ist alleine das Land Hessen als Träger dieses Amtsgerichts. Für das Land Hessen ist die Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht eingelegt worden. Das Land Hessen wird als Beteiligter an Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen, §§ 1, 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2007 (StAnz S. 2710) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30. Juni 2006 (StAnz. S. 2097) durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertreten, nicht durch den Rechtspfleger eines Amtsgerichts.

Entgegen der Meinung des Rechtsbeschwerde führenden Rechtspflegers verleiht ihm § 1960 BGB auch keine eigenen Verfahrensrechte, die er unabhängig von der Rechtsstellung seines Dienstherren gerichtlich verfolgen dürfte, um etwa einen Antrag analog § 317 Abs. 1 InsO zu stellen. Das Nachlassgericht hat gemäß § 1960 Abs. 2 BGB lediglich die Aufgabe der Nachlasssicherung im engeren Sinne. Sobald darüber hinaus die Rechtsverteidigung zugunsten eines Nachlasses erforderlich wird, muss das Nachlassgericht - soweit die weiteren Voraussetzungen gemäß § 1960 Abs. 1 BGB vorliegen - gemäß § 1961 BGB zwingend einen Nachlasspfleger bestellen. § 1846 in Verbindung mit § 1915 Abs. 1 BGB besagt nichts anderes. Auch insoweit hat vorrangig eine Pflegerbestellung zu erfolgen (Bamberger/Roth/Bettin, BGB § 1846 Rn. 4).

Ende der Entscheidung

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