Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: IX ZB 29/09
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 50 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 | |
InsO § 4 | |
BGB § 1960 |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 18. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Überdies verfügt die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Lampertheim nicht über eigene Rechtsfähigkeit, ist daher gemäß § 4 InsO, § 50 Abs. 1 ZPO nicht verfahrensfähig und kann folglich keine wirksamen Anträge als Verfahrensbeteiligter vor den ordentlichen Gerichten stellen. Rechts- und damit verfahrensfähig ist alleine das Land Hessen als Träger dieses Amtsgerichts. Für das Land Hessen ist die Rechtsbeschwerde ersichtlich nicht eingelegt worden. Das Land Hessen wird als Beteiligter an Verfahren vor den ordentlichen Gerichten gemäß Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen, §§ 1, 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2007 (StAnz S. 2710) und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30. Juni 2006 (StAnz. S. 2097) durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vertreten, nicht durch den Rechtspfleger eines Amtsgerichts.
Entgegen der Meinung des Rechtsbeschwerde führenden Rechtspflegers verleiht ihm § 1960 BGB auch keine eigenen Verfahrensrechte, die er unabhängig von der Rechtsstellung seines Dienstherren gerichtlich verfolgen dürfte, um etwa einen Antrag analog § 317 Abs. 1 InsO zu stellen. Das Nachlassgericht hat gemäß § 1960 Abs. 2 BGB lediglich die Aufgabe der Nachlasssicherung im engeren Sinne. Sobald darüber hinaus die Rechtsverteidigung zugunsten eines Nachlasses erforderlich wird, muss das Nachlassgericht - soweit die weiteren Voraussetzungen gemäß § 1960 Abs. 1 BGB vorliegen - gemäß § 1961 BGB zwingend einen Nachlasspfleger bestellen. § 1846 in Verbindung mit § 1915 Abs. 1 BGB besagt nichts anderes. Auch insoweit hat vorrangig eine Pflegerbestellung zu erfolgen (Bamberger/Roth/Bettin, BGB § 1846 Rn. 4).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.