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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: IX ZB 290/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 568 Satz 3 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
GKG § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. März 2003
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Bergmann und Neskovic
am 13. März 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluß der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten und Auslagen werden in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht erhoben.
Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 3, ein Rechtsanwalt, war als Zwangsverwalter für eine nicht vermietete Immobilie eingesetzt. Er hat beantragt, für seine Tätigkeit in der Zeit vom 2. November 2001 bis 1. März 2002 eine Vergütung in Höhe von 377 Euro festzusetzen. Dem liegt der Ansatz von 2,5 Zeitstunden zu 130 Euro zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zugrunde.
Das Amtsgericht hat die Vergütung des Zwangsverwalters auf 255,65 Euro festgesetzt. Das entspricht einem Stundensatz von 102,26 Euro. Die Einzelrichterin des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde des Zwangsverwalters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Zwangsverwalter sein Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch sonst zulässig; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Die Rechtsbeschwerde ermangelt nicht der - gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. erforderlichen - wirksamen Zulassung. Zwar hätte das Beschwerdegericht nicht durch die Einzelrichterin, sondern in voller Besetzung entscheiden müssen (vgl. dazu nachfolgend 2); das macht die Zulassung aber nur fehlerhaft und nicht nichtig (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage IX ZB 134/02, zVb in BGHZ).
2. Die Beschwerdeentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Die Einzelrichterin hätte, wenn sie der Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung im weiteren Sinne beimaß, nicht selbst entscheiden dürfen, sondern das Verfahren an die voll besetzte Kammer abgegeben müssen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO).
Sie hätte nicht einerseits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Rechtsbeschwerde zulassen und andererseits selbst entscheiden dürfen. Die Einzelrichterin hat die gesetzlichen Grenzen ihrer Entscheidungszuständigkeit insgesamt nicht beachtet. Entweder hat sie diese Grenzen übergangen oder ein Übertragungsermessen für sich in Anspruch genommen, welches nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht besteht. Das erfüllt die Voraussetzungen einer objektiven Willkür (Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zVb in BGHZ).
Den Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen. Auch steht § 568 Satz 3 ZPO einer Berücksichtigung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen (in beiderlei Hinsicht wird wieder auf den Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 verwiesen).
III.
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten und Auslagen macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.
Ende der Entscheidung
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