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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2004
Aktenzeichen: IX ZB 293/03
Rechtsgebiete: InsVV


Vorschriften:

InsVV § 8 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 293/03

vom 23. September 2004

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Neskovic, Vill und die Richterin Lohmann

am 23. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 1. Dezember 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Stralsund vom 18. September 2003 geändert:

Die Auslagen zugunsten des Insolvenzverwalters werden in Höhe von 7.756 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (1.240,96 €) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Insolvenzmasse zur Last.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.998,65 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat am 22. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hat drei Jahre und neun Monate gedauert. Der Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Auslagenpauschale für das erste Jahr auf 15 % und für die kommenden Jahre auf jeweils 10 % der Vergütung, insgesamt 7.756 € zuzüglich 1.240,96 € Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 17.235,56 € zuzüglich Umsatzsteuer und die Auslagen auf lediglich 4.308,89 € zuzüglich 689,42 € Umsatzsteuer festgesetzt. Nach Ansicht des Insolvenzgerichts beträgt der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV im ersten Jahr 15 % der gesetzlichen Vergütung, für die gesamte Restdauer des Verfahrens dagegen nur 10 %. Das Beschwerdegericht hat die in Höhe des abgelehnten Betrages eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Insolvenzverwalter sein Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, obwohl der Senat die von der Rechtsbeschwerde erörterte Rechtsfrage inzwischen durch Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715) entschieden hat. Eine erneute Sachentscheidung ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), weil die Rechtsbeschwerde im hier zu entscheidenden Fall aus den im Beschluß vom 23. Juli 2004 (aaO) genannten Gründen ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist.

Der Insolvenzverwalter kann für jedes angefangene Folgejahr den Auslagenpauschsatz in Höhe von 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern, höchstens jedoch in Höhe von 250 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit. Zur Begründung nimmt der Senat auf den genannten Beschluß vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, aaO) Bezug.

Die dem Rechtsbeschwerdeführer zustehende Auslagenpauschale berechnet sich danach wie folgt:

15 % aus 17.235,56 € für das erste Jahr 2.585,33 € 10 % von 17.235,56 € für das zweite Jahr 1.723,56 € 10 % von 17.235,56 € für das dritte Jahr 1.723,56 € 10 % von 17.235,56 € für das vierte Jahr 1.723,56 € 7.756,01 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer 1.240,96 €

Dem Antrag des Insolvenzverwalters ist daher in vollem Umfang stattzugeben.

Ende der Entscheidung

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