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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: IX ZB 295/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Dezember 2004
in dem Konkursverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 16. Dezember 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 90.177,08 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nach der Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) ist der Zugang zum Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO statthaft. Danach muß die Rechtsbeschwerde entweder ausdrücklich im Gesetz eröffnet (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) oder durch das Beschwerdegericht zugelassen worden sein (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Keiner dieser Fälle ist im Streitfall gegeben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Sie ist auch nicht kraft Gesetzes statthaft; dies hat der Senat für Verfahren nach der Konkursordnung bereits entschieden (Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002, 1589 f). Hiergegen erhebt der Rechtsbeschwerdeführer verfassungsrechtliche Einwände; diese gehen jedoch nicht über die Bedenken hinaus, die der Senat in seinem Beschluß vom 11. Juli 2002 bereits geprüft und für nicht durchgreifend erachtet hat. Für eine hiervon abweichende Entscheidung gibt der Plenarbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW 2003, 1924) keine Veranlassung.
Ende der Entscheidung
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