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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: IX ZB 298/05
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO
Vorschriften:
AVAG § 15 Abs. 1 | |
AVAG § 15 Abs. 2 | |
AVAG § 15 Abs. 3 | |
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. April 2006
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Tenor:
Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die statthafte (Art. 44 EuGVVO, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§§ 15 Abs. 2, Abs. 3 AVAG, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin schon deshalb nicht gewährt werden, weil ihr Gesuch nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.
Ende der Entscheidung
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