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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: IX ZB 298/05
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO


Vorschriften:

AVAG § 15 Abs. 1
AVAG § 15 Abs. 2
AVAG § 15 Abs. 3
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 298/05

vom 13. April 2006

in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Tenor:

Das als Rechtsbeschwerde geltende Rechtsmittel gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2005 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die statthafte (Art. 44 EuGVVO, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht form- und fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§§ 15 Abs. 2, Abs. 3 AVAG, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin schon deshalb nicht gewährt werden, weil ihr Gesuch nicht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen ist.

Ende der Entscheidung

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