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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: IX ZB 30/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 554 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZB 30/01

vom

20. Dezember 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2001 - berichtigt durch Beschluß vom 3. April 2001 - wird nicht angenommen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Streitwert für die Rechtsbeschwerde: 541.000 DM

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht keinen Erfolg (§ 17 Abs. 3 AVAG i.V.m. § 554 b ZPO).

Der Antragsgegner hat nicht substantiiert dargetan, daß die drei Richter des Appellationshofs Bern, die am Urteil vom 22. Juli 1996 mitgewirkt haben, nicht unabhängig und unparteiisch gewesen seien. Da es auf die Beurteilung des Rechtsfalles durch den Berner Anwaltsverband offenkundig nicht entscheidend ankam, brauchte das Oberlandesgericht die entsprechenden Beweisanträge des Antragsgegners nicht ausdrücklich zurückzuweisen. § 17 Abs. 3 AVAG i.V.m.



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