Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: IX ZB 30/03
Rechtsgebiete: ZPO, InsO
Vorschriften:
ZPO § 574 | |
InsO §§ 286 ff. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Juni 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 29. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 6. Januar 2003 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Schuldner hat neben anderen Verbindlichkeiten Steuerschulden. Mit Schriftsatz vom 8. September 2000 beantragte er, das Verbraucherinsolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen und ihm Restschuldbefreiung zu erteilen. Durch Beschluß vom 1. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlußtermin vom 16. Juli 2002 beantragte der Gläubiger - das Land H. -, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 6. August 2002 zurückgewiesen und die Restschuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er nicht die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Beschlusses angreift, sondern die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Möglichkeit der Restschuldbefreiung geltend macht, die vom Landgericht habe erkannt werden müssen.
II.
Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO. Es ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil die Vorschriften über die Restschuldbefreiung verfassungswidrig seien. Durch die Restschuldbefreiung werde bewirkt, daß Gläubiger Forderungen gegen Schuldner verlören, selbst wenn sie sich am Verfahren nicht hätten beteiligen können.
2. Ebenso wie das Gericht in dem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vorlageverfahren an das Bundesverfassungsgericht will auch der Rechtsbeschwerdeführer ohne konkreten Bezug auf die angegriffene Entscheidung ein von ihm für verfassungswidrig erachtetes gesetzgeberisches Konzept insgesamt auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung überprüfen lassen. Dies genügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) an die Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt. Im übrigen ist das Ziel der Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht erreichbar, weil der Senat, selbst wenn er sich der Auffassung der Rechtsbeschwerde zur Verfassungswidrigkeit der Restschuldbefreiung anschlösse, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen hätte. Dieses sieht jedoch die von der Rechtsbeschwerde angestrebte Vorlage aus Anlaß einer Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung als unzulässig an (BVerfG, ZInsO 2003, 176, 177).
Dem Gläubiger steht als Land frei, die von ihm gewünschte Überprüfung der Vorschriften über die Restschuldbefreiung durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff BVerfGG herbeizuführen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.