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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: IX ZB 300/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
am 21. Juni 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Ein Notanwalt war der Beklagten nicht zu bestellen. Ein Notanwalt ist einer Partei nämlich nur zu bestellen, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Das wiederum ist nur der Fall, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; Beschl. v. 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98, n.V.; Beschl. v. 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat ihre Anstrengungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, nicht näher dargelegt.
Ende der Entscheidung
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